Unsere Gemeinde
Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung beantragen
Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Wahlberechtigte, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen. Die Gemeinde sendet Ihnen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung zu.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Innerhalb dieser Frist können Sie auch eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, um eingetragen zu werden. Sie können dies schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) bei der Gemeinde tun.
Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:
- Vorname und Name
- Geburtsdatum
- genaue Anschrift des Wahlberechtigten oder der Wahlberechtigten
- Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichtigt.
die Stadt oder Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung haben
Bei mehreren Wohnungen ist Ihre Hauptwohnung ausschlaggebend.
Voraussetzungen sind:
- Sie sind nicht im Wählerverzeichnis der für Sie zuständigen Gemeinde eingetragen.
- Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Kommunalwahl aus.
Als Rückkehrer oder Rückkehrerin trägt die Gemeinde Sie nicht automatisch in das Wählerverzeichnis ein. Mehr Informationen finden Sie in der Leistung "Eintragung in das Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) als Rückkehrer beantragen".
Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllen
keine
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.10.2016 freigegeben.