Eine wesentliche Voraussetzung für eine Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft ist es, einen Beruf auszuüben und einen Arbeitsplatz zu haben. Die Erwerbstätigkeit ist Grundlage eines selbstbestimmten Lebens und verschafft Anerkennung und soziale Kontakte. Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention spricht daher den Menschen mit Behinderungen das Recht auf eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Arbeit und Beschäftigung zu. Eine wichtige Aufgabe der der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist es daher, die Menschen mit Behinderungen zu einer ihrem Leistungsvermögen angemessenen, möglichst dauerhaften Tätigkeit zu befähigen. Hierfür steht eine Vielzahl von Hilfen zur Verfügung.
Sie umfassen vor allem:
Für die Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellten Menschen am Arbeitsleben gelten weitere besondere Bestimmungen.
Soweit Art oder Schwere der Behinderungen die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen, werden die Leistungen durch
Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) werden erbracht, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch nicht möglich ist.
Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern der beruflichen Rehabilitation übernommen. Reha-Träger sind
Die Reha-Träger sind in gemeinsamen örtlichen Servicestellen zusammengeschlossen, die in Baden-Württemberg organisatorisch bei den Regionalzentren der Deutschen Rentenversicherung angesiedelt sind.
Wenden Sie sich bei Fragen bzgl. Teilhabeleistungen im Arbeitsleben insbesondere dann an Ihre Gemeinsame Servicestelle vor Ort, wenn Sie sich nicht sicher sind, welcher Reha-Träger für Sie insbesondere zuständig ist. Diese informiert Sie auch über den Ablauf des weiteren Verfahrens. Unabhängig davon hat, sofern Sie nicht an die Gemeinsame Servicestelle in Kontakt herantreten, der Reha-Träger, an den Sie sich wenden, die Pflicht, mit den anderen Reha-Trägern zusammenzuarbeiten und die Zuständigkeit für Ihren Antrag zu klären.
Beachten Sie, dass rückwirkend keine Leistungen übernommen werden können.
Das Integrationsamt, das beim KVJS angesiedelt ist, ist bei der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für die begleitenden Hilfen im Beruf zuständig.