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Täter-Opfer-Ausgleich
Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bietet die Möglichkeit, mithilfe einer Vermittlerin oder eines Vermittlers einen außergerichtlichen Schadenausgleich zu erzielen. Vermittler für Erwachsene sind in den meisten Fällen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtshilfe oder Konfliktschlichtungsstellen.
Der Beginn eines Täter-Opfer-Ausgleichverfahrens ist auf Anregung des Opfers, des Täters, des Staatsanwalts, der Polizei oder des Gerichts in jeder Phase der Ermittlung oder des Strafverfahrens möglich. Ein Vermittlungsversuch setzt aber immer das Einverständnis des Opfers voraus. Ohne dieses Einverständnis ist ein TOA nicht möglich.
In Gesprächen zwischen Täter, Opfer und einem Vermittler sollen die Probleme diskutiert und verarbeitet werden. Ziele sind:
- Konfliktberatung und/oder Konfliktschlichtung
- Vereinbarung über die Wiedergutmachung
- Berücksichtigung der Täterbemühungen im Strafprozess
Während bei einer Gerichtsverhandlung der Angeklagte im Mittelpunkt steht, geht es beim TOA um die geschädigte Person. Sie kann Ansprüche auf eine Wiedergutmachung deutlich machen.
Die Vereinbarung über die Wiedergutmachung ist Sache der Beteiligten. Mögliche Formen sind beispielsweise:
- Gespräch zwischen Opfer und Täter mit Entschuldigung
- Schmerzensgeld oder Schadenersatz
- Geschenk als symbolische Geste
- Arbeitsleistungen, um den Schaden zu beheben
- gemeinsame Aktivitäten von Täter und Opfer
Zum Abschluss eines TOA-Verfahrens entscheidet die Richterin oder der Richter beziehungsweise die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, ob das Verfahren eingestellt oder in welchem Maße die Leistungen der Täterin oder des Täters strafmildernd berücksichtigt werden können.
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