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Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR - beantragen
Ausländische Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren möchten, benötigen meist eine Aufenthaltserlaubnis:
- Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus der Schweiz können ohne Visum einreisen. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz.
- Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus bestimmten Ländern können ohne Visum nach Deutschland einreisen. Bleiben Sie länger als drei Monate, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende. Dies gilt für folgende Länder:
- Andorra
- Australien
- Honduras
- Israel
- Japan
- Kanada
- Republik Korea
- Monaco
- Neuseeland
- San Marino
- USA
- Andere ausländische Staatsangehörige, die mit einem Studentenvisum nach Deutschland einreisen, erhalten meistens mit dem Visum einen Aufenthaltstitel für drei Monate. Nach Ankunft in Deutschland müssen sie sich innerhalb von acht Tagen beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes anmelden. Vor Ablauf des Visums müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich melden.
Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Gültigkeitsdauer und Auflagen der Aufenthaltserlaubnis hängen vom Zweck des Aufenthaltes ab:
- Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen
- Für Intensivsprachkurse können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens zwölf Monate erhalten. Der Kurs muss wenigstens 18 Wochenstunden umfassen und in einem bestimmten Zeitraum umfassende deutsche Sprachkenntnisse vermitteln.
- Für studienvorbereitende Maßnahmen (z.B. Besuch eines Sprachkurses oder Studienkollegs, vorbereitende Praktika) erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für höchstens zwei Jahre.
- Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung
- Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens neun Monate. Innerhalb dieser Frist müssen Sie die Zulassung zum Studium oder die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder ins Studienkolleg nachweisen.
- Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
- Gültigkeitsdauer von ein bis zwei Jahren. Eine Verlängerung um jeweils bis zu zwei Jahre ist möglich.
- Die Fachrichtung des Studiums steht als Aufenthaltszweck auf der Aufenthaltserlaubnis. Einen Wechsel der Fachrichtung oder des Studienortes müssen Sie daher unverzüglich der Ausländerbehörde mitteilen.
- Studienbegleitende Praktika in einem Betrieb ändern den Aufenthaltszweck nicht. Sie benötigen aber eine zusätzliche Bewilligung der Ausländerbehörde. Sie muss möglichenfalls die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen.
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Sind Sie ohne Visum eingereist, haben Sie drei Monate Zeit.
Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:
- Studium an einer
- staatlichen oder
- staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule) oder
- vergleichbaren Ausbildungsstätte (z.B. Duale Hochschule Baden-Württemberg – früher: Berufsakademie)
- Studium als Hauptzweck des Aufenthalts
Dazu zählen sämtliche Ausbildungsphasen:- Sprachkurs oder Studienkolleg zur Studienvorbereitung
- Sprachprüfung
- auf das Studium vorbereitende Praktika (soweit von der Hochschule empfohlen oder vorgeschrieben)
- Studium (Grundstudium, Hauptstudium, studienbegleitende Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
- Aufbau-, Zusatz, Ergänzungsstudium oder Promotion
- praktische Tätigkeiten im Anschluss an ein Studium (falls sie vorgeschriebener Teil der Ausbildung sind)
- Ihr Lebensunterhalt (Bemessungsgrenze ist der Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)) und die Krankenversicherung in Deutschland sind sichergestellt.
- Sie erfüllen die Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung.
Die notwendigen allgemeinen schulischen Voraussetzungen können Sie nicht in Deutschland nachholen.
Sie möchten das Studium teilweise in Deutschland absolvieren und haben eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten: In den meisten Fällen erhalten Sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis: In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis ein Studium in Deutschland aufnehmen.
Während des Studiums dürfen Sie
- eine Beschäftigung an bis zu 120 ganzen oder 240 halben Tagen pro Jahr sowie
- studentische Nebentätigkeiten ausüben.
Ihr Studium darf sich dadurch nicht wesentlich verzögern.
Nach erfolgreichem Studienabschluss kann die Behörde Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 18 Monate verlängern. In dieser Zeit
- können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen und
- dürfen uneingeschränkt arbeiten.
- Bescheinigung über den Aufenthaltszweck, z.B.:
- Zulassung zum Sprachkurs oder Studium
- Immatrikulationsbescheinigung
- Nachweise des Studienfortschrittes
- Finanzierungsnachweis, z.B.:
- Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern
- Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland
- Stipendienvertrag
- Nachweis über die Krankenversicherung
- Reisepass (gültig mindestens für die Dauer der beantragten Aufenthaltsgenehmigung) – bei Schweizer Staatsangehörigen genügt ein gültiger Personalausweis
- zwei aktuelle Passbilder
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
- Geltungsdauer über ein Jahr: 110 Euro
- für Jugendliche unter 18 Jahren: die Hälfte der Gebühr
- für Personen, die für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten: keine
- § 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Passpflicht)
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 16 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch)
- §§ 39 – 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)