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Nationales Visum beantragen
Sind Sie Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines Staates, aus dem Sie nur mit einem Visum nach Deutschland einreisen dürfen? Dann müssen Sie dieses zunächst beantragen. Das Visum wird vor der Einreise in das Schengen-Gebiet erteilt, Reiseziel Bundesgebiet.
Sie benötigen kein Visum, wenn Sie einen noch gültigen Aufenthaltstitel besitzen.
Ein nationales Visum ist notwendig, wenn
- Sie länger als drei Monate in Deutschland bleiben und
- Sie sich zu einem im Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltszweck in Deutschland aufhalten wollen. Dazu gehören
- Ausbildung
- Erwerbstätigkeit (für selbständig Tätige und nicht selbständig Beschäftigte)
- familiäre Gründe
- völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe
- besondere Aufenthaltsrechte (z.B. das Recht auf Wiederkehr)
Achtung: Bei Aufenthalten unter drei Monaten benötigen Sie ein Schengen-Visum.
Nach der Einreise mit einem nationalen Visum erhalten Sie auf Antrag eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten gesetzlichen Aufenthaltszweck. In besonderen Fällen (z.B. Hochqualifizierte) kann auch sofort eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder der Niederlassungserlaubnis müssen Sie vor Ablauf des Visums bei der Ausländerbehörde beantragen.
Tipp: Auf den Seiten des Auswärtigen Amtes finden Sie eine Staatenliste zur Visumpflicht beziehungsweise Visumfreiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Hinweis: Für Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein ist kein Visum zur Einreise und kein Aufenthaltstitel für den Aufenthalt erforderlich. Dies gilt auch für Staatsangehörige der Schweiz.
Nähere Informationen dazu finden sie in der Verfahrensbeschreibung "Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz - beantragen".
Für Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien bestehen noch Übergangsregelungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.
Ausführliche Informationen über die "Aufenthaltserlaubnis" finden Sie im gleichnamigen Kapitel der Lebenslage "Zuwanderung".
Sie müssen den Visumantrag schriftlich und unter Angabe des Aufenthaltszwecks stellen. Zuständig sind die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate).
Hinweis: Unrichtige oder unvollständige Angaben im Visumverfahren haben normalerweise die Versagung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise zur Folge. Sie können auch zu einer Ausweisung Anlass geben. Ausnahmen sind möglich.
für die Ausstellung eines Visums: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Onlineseiten.
Voraussetzungen sind:
- Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund vor und
- soweit kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht:
Ihr Aufenthalt beeinträchtigt oder gefährdet nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Die speziellen Voraussetzungen für Aufenthaltstitel entsprechend dem vorgesehenen Aufenthaltszweck liegen vor.
Hinweis: Die Erteilung eines Visums kommt nicht in Betracht, wenn Sie ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben worden sind.
- Pass oder Passersatz
- Nachweise der genannten Voraussetzungen (z.B. Verpflichtungserklärung eines Dritten über die Sicherstellung des Lebensunterhalts)
- Nachweis, dass die speziellen Voraussetzungen für den vorgesehenen Aufenthaltstitel vorliegen.
60 Euro