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Eheurkunde - Ausstellung beantragen
Eheurkunden stellt das Standesamt aus dem Eheregister aus. Sie geben Auskunft über die Daten der Ehegatten (vor allem über die in der Ehe geführten Familiennamen sowie das Bestehen oder die Auflösung der Ehe) und enthalten folgende Informationen:
- Vor- und Familiennamen der Eheleute vor der Eheschließung
- Ort und Tag ihrer Geburten
- Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sie sich aus dem Registereintrag ergibt
- Ort und Tag der Eheschließung
- Namen der Eheleute nach der Eheschließung
Hinweis: Eheurkunden von aufgelösten Ehen enthalten am Schluss auch Anlass und Zeitpunkt der Auflösung.
Benötigen Sie weitere Eheurkunden (z.B. in Rentenangelegenheiten, zur Änderung von Ausweispapieren), können Sie diese jederzeit beantragen.
Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
Neben der Eheurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister. Dieser ist eine Kopie des beim Standesamt geführten Eheregistereintrags beziehungsweise bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon. Er enthält alle personenstandsrechtlichen Berichtigungen und Änderungen (z.B. Namensänderungen), die im Register vermerkt sind.
Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister benötigen Sie beispielsweise, um namensrechtliche Änderungen der Eheleute oder Adoptionen nachzuweisen (z.B. bei neuerlicher Heirat oder in Erbangelegenheiten).
Internationale Eheurkunde
Eine Internationale Eheurkunden ist eine mehrsprachige Eheurkunde. Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden. Sie gilt in allen Staaten, die dem Übereinkommen vom 8.September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern angehören. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.
Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt der Eheschließung beantragen und die Gebühr sofort entrichten.
Sie können die Urkunden aber auch telefonisch oder schriftlich (Fax, E-Mail) bestellen. In diesen Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären,
- ob es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder Sie sie abholen und
- wie Sie Gebühren bezahlen können (z.B. durch Überweisung oder in bar bei Abholung).
Manche Gemeinden und Städte bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.
Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch vertreten lassen.
das Standesamt der Eheschließung
Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
- Vorfahren und Abkömmlinge (z.B. Kinder, Enkelkinder)
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
- bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- Ausweis der bevollmächtigten Person
- Nachweis des rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: je 12 Euro
- Internationale Eheurkunde: je 12 Euro
- § 57 Personenstandsgesetz (PStG) (Eheurkunde)
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG) (Urkundenerteilung)
- § 50 Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV) (Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister)
- § 3 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (LVOPStG) (Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)