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Kraftfahrzeugsteuer - Steuervergünstigung für behinderte Menschen beantragen
Sie sind schwerbehindert und haben ein Fahrzeug? Je nach Grad der Behinderung (GdB) haben Sie einen Anspruch auf Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer).
Sie können die Ermäßigung oder Befreiung jedoch nur für ein Fahrzeug beantragen.
Tipp: Informationen zur Ermäßigung und Befreiung von der Kfz-Steuer finden Sie auch
- in einem Merkblatt für Schwerbehinderte, das Sie bei Ihrer zuständigen Versorgungsbehörde erhalten, oder
- im Formular "Antrag auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für Schwerbehinderte".
Informationen über weitere steuerliche Vergünstigungen enthält die Broschüre "Steuertipps für Menschen mit einer Behinderung" des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.
Sie müssen die Steuervergünstigung schriftlich beim Finanzamt beantragen. Das Formular "Antrag auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für Schwerbehinderte" steht Ihnen im Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg als Download zur Verfügung. Sie erhalten es auch bei Ihrem Finanzamt oder bei der Zulassungsstelle. Es ist empfehlenswert, den Antrag persönlich abzugeben, da Sie Originalunterlagen vorlegen müssen.
Das Finanzamt vermerkt
- die Ermäßigung oder Befreiung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und
- die Ermäßigung zusätzlich auf dem Beiblatt zu Ihrem Schwerbehindertenausweis.
Entfällt die Steuervergünstigung, löscht es diese Vermerke wieder.
Lassen Sie ein Fahrzeug neu zu, beantragen Sie die Steuervergünstigung gleich bei der Zulassungsbehörde. Sie müssen dann keine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer erteilen. Dies gilt allerdings nur für unbefristete Steuerbefreiungen. Das Vorliegen der Voraussetzungen müssen Sie der Zulassungsbehörde nachweisen oder glaubhaft machen.
- grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort hat (Ausnahmen erfahren Sie bei der Kfz-Steuer-Stelle Ihres Finanzamts oder bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt) oder
- bei Erstzulassung des Fahrzeugs: die Zulassungsstelle
Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer von 50 Prozent sind:
- Sie sind schwerbehindert (GdB mindestens 50).
- Sie sind in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl).
- Sie verzichten auf eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.
- Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen.
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kfz-Steuer sind:
- Sie sind schwerbehindert (GdB mindestens 50).
- Sie sind außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl) und/oder hilflos (Merkzeichen H).
- Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen.
Außerdem dürfen Sie das Fahrzeug nicht zweckfremd nutzen. Eine zweckfremde Nutzung wären beispielsweise Fahrten durch Dritte, die nicht
- der Haushaltsführung oder
- der Fortbewegung der schwerbehinderten Person dienen (z.B. bei minderjährigen Fahrzeughaltern oder Fahrzeughalterinnen: Fahrten eines Elternteils zur Arbeitsstätte).
Hinweis: Eine Steuervergünstigung können auch minderjährige Kinder erhalten, wenn das Fahrzeug auf ihren Namen zugelassen ist.
Wollen Sie das Fahrzeug (vorübergehend) zu anderen als den begünstigten Zwecken nutzen, müssen Sie dies dem Finanzamt unverzüglich melden. Das Finanzamt setzt die Kraftfahrzeugsteuer für die Dauer der zweckfremden Nutzung, mindestens jedoch für einen Monat, fest.
Fallen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder die Steuerermäßigung weg, müssen Sie dies dem Finanzamt ebenfalls unverzüglich anzeigen.
- Schwerbehindertenausweis
- nach der Zulassung: Zulassungsbescheinigung Teil I
- für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer zusätzlich: das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
Die Unterlagen müssen Sie im Original vorlegen.
Achtung: Für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer muss Ihr Schwerbehindertenausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck haben (der Sie zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr berechtigt). Auf dem Beiblatt zum Ausweis darf allerdings keine Wertmarke aufgeklebt sein.
keine
- § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) (Vergünstigungen für Schwerbehinderte)
- § 7 Abs. 3 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) (Steuervergünstigungen)
- § 1 Abs. 2 Verordnung der Landesregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer vom 12.06.2007 (GBl. S. 274)