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Ersatzschule - Staatliche Anerkennung beantragen
Durch die staatliche Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse (z.B. das Abitur) selbst zu erteilen.
Die staatliche Anerkennung müssen Sie rechtzeitig beantragen. Sie gilt in der Regel unbefristet.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung beantragen Sie als Träger der Schule bei der zuständigen Stelle.
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium (als obere Schulaufsichtsbehörde), in dessen Bezirk die Schule ihren Standort hat
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sind:
- Die Ersatzschule ist seit drei Jahren erfolgreich in Betrieb.
Diese Wartefrist kann entfallen, wenn- eine bereits anerkannte Ersatzschule ausgebaut wird oder
- der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps einrichtet.
- Dem Unterricht liegt ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde.
- Das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule wird erreicht.
- Der Wechsel von Schülern oder Schülerinnen der Ersatzschule an eine entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ist ohne besondere Schwierigkeiten möglich.
- Die Ersatzschule wendet die geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen der entsprechenden öffentlichen Schulen an.
- Die Schulleitung besitzt die für ihre Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung.
- Die Lehrkräfte erfüllen die Voraussetzungen für ein ihrer Tätigkeit entsprechendes Lehramt an öffentlichen Schulen. Je nach den besonderen Gegebenheiten einer Privatschule sind Abweichungen hiervon möglich.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten/Leistung
500 bis 1.000 Euro
Rechtsgrundlage
- § 10 Privatschulgesetz (PSchG) (Anerkennung von Ersatzschulen)
- Nr. 12 Vorschriften des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) (Anerkennung von Ersatzschulen)
- Nr. 18.2 Anlage zur Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM) (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.01.2013 freigegeben.