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Passersatz für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Reiseausweis für Ausländer) beantragen
Sind Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates, besitzen keinen Reisepass oder Passersatz und können einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen? Dann können Sie einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen.
Staatsangehörige der Staaten im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 können unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis erhalten. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Passersatz für Ausländer (Notreiseausweis) beantragen".
Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung nicht überschreiten. Die längstmögliche Gültigkeitsdauer beträgt:
- für Kinder unter 12 Jahren: sechs Jahre, längstens bis zum 12. Geburtstag
- für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht 24 Jahre alt sind: sechs Jahre
- für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: zehn Jahre
- in Einzelfällen (z.B. wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird): höchstens einen Monat
Sie können den Reiseausweis auch als vorläufiges Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr beantragen. Kinder erhalten den Reiseausweis üblicherweise ohne Speichermedium ausgestellt.
Der räumliche Geltungsbereich des Reiseausweises kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile eingegrenzt werden.
Hinweis: Flüchtlinge und Staatenlose können aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention und des Staatenlosenübereinkommens Reiseausweise entsprechend dem "Reiseausweis für Ausländer" erhalten.


Den Reiseausweis müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort erhalten Sie auch das notwendige Antragsformular.

die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Voraussetzungen für die Ausstellung des Reiseausweises sind:
- Sie können Ihre Identität nachweisen und besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
- Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, sobald Sie einen Reiseausweis haben und damit Ihre Passpflicht erfüllen können oder
- es soll Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden.
- Sie besitzen keinen Reisepass oder Passersatz und können einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber können einen Reiseausweis erhalten, wenn
- für die Ausstellung ein dringendes öffentliches Interesse besteht,
- zwingende Gründe es erfordern oder
- die Versagung des Reiseausweises eine unbillige Härte darstellt und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet ist.
Hinweis: Verweigert Ihr Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes aus Gründen, die den Passversagungsgründen nach deutschem Passrecht entsprechen? Dann können Sie keinen Reiseausweis erhalten.

- ein biometrietaugliches Passbild im Passformat 45 x 35 mm
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (z.B. durch abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen)

- Reiseausweis für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatenlose: 59 Euro
- Reiseausweis für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatenlose unter 24 Jahren: 37,50 Euro
- vorläufiger Reiseausweis für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatenlose: 30 Euro
- Reiseausweis ohne Speichermedium für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge, Staatenlose oder Kinder unter 12 Jahren: 13 Euro
- Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatenlose: 20 Euro

- § 1 Aufenthaltsverordnung ( AufenthV) (Begriffsbestimmungen)
- § 4 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer)
- § 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer)
- § 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland)
- § 8 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer)
- § 9 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer)
- § 11 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer)
- § 48 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)
- Artikel 28 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (Genfer Flüchtlingskonvention) (Reiseausweise)
- Artikel 28 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen) (Reiseausweise)

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.10.2012 freigegeben.