Unsere Gemeinde
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Anders als im umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde deutlich reduziert.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kommt in Betracht, wenn Sie
- ein Wohngebäude,
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z.B. Garagen)
bauen und kein Kenntnisgabeverfahren durchführen wollen oder wenn Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten wollen.
Der Bauherr trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften grundsätzlich nicht ablehnen.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
Sie als Bauherr müssen den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen, in der sich das Grundstück befindet. Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren". Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus, beziehungsweise steht auch zum Download zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.
Eine Ausfertigung des Bauantrags mit den Bauvorlagen leitet die Gemeinde an die zuständige Baurechtsbehörde weiter. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.
Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten sie die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.
Die Baurechtsbehörde überprüft in erster Linie folgende Bestimmungen:
- Die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Ihr Grundstück bebaubar ist. Hier finden Sie beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform.
- Die Einhaltung der Abstandsvorschriften.
- Die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt.
- Wenn es sich um ein Bauvorhaben im Außenbereich handelt (z.B. bauliche Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes) werden im vereinfachten Genehmigungsverfahren weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften geprüft, wie beispielsweise Bestimmungen des Naturschutzrechts.
Die Baurechtsbehörde hört die Gemeinde, wenn diese nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und berührte Stellen, wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt oder wenn andere Rechtsbereiche Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen. Wenn die erforderlichen Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde. Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
- kenntnisgabepflichtiges oder vereinfacht genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
- es handelt sich nicht um einen Sonderbau (z.B. Hochhaus, Krankenhaus)
- Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
- weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
- technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung/Bauüberhang/Baufertigstellung oder Abgang/Abriss/Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung
Sie müssen die Bauvorlagen grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Nach der Neuregelung des Landesgebührenrechts bemessen sich die Gebühren nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen der unteren Baurechtsbehörden festgelegten Sätzen.
- § 2 Landesbauordnung (LBO) (Erklärung der Begriffe bauliche Anlagen, Gebäude, Wohngebäude, Gebäudeklassen)
- § 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
- § 52 Landesbauordnung (LBO) (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
- § 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
- § 58 Landesbauordnung (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
- § 67 Landesbauordnung (LBO) (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)