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Verhaltensprüfung für Kampfhunde beantragen
Das Bestehen der Verhaltensprüfung für Kampfhunde ist für zwei verschiedene Verfahren Voraussetzung.
Für die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes benötigen Sie den Bescheid über die bestandene Verhaltensprüfung.
Zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft müssen Sie ebenfalls den Nachweis über die bestandene Verhaltensprüfung vorlegen.
In der Verhaltensprüfung werden geprüft:
- das Verhalten des Hundes
- die ordnungsgemäßen Voraussetzungen für die Haltung des Hundes (beispielsweise Leinen oder Maulkorb).
Ausschlaggebend für das Bestehen der Prüfung ist jedoch das Verhalten des Hundes.
Die zuständige Stelle händigt Ihnen ein Antragsformular mit Erhebungsbogen sowie Hinweise zur Prüfung aus. Zuständig ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen oder sich überwiegend aufhalten. Einzelheiten zu den notwendigen Formularen und Unterlagen erfahren Sie ebenfalls dort. Die entsprechenden Unterlagen stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung.
Die Ortspolizeibehörde prüft die Anmeldeformulare auf Vollständigkeit und registriert den Hund mit seiner Kennzeichnung. Sie übermittelt die Anmeldung des Halters oder der Halterin an die zuständige Kreispolizeibehörde (zusammen mit dem ausgefüllten Erhebungsbogen zur Durchführung der Verhaltensprüfung).
Die Prüfung führt ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Tierarzt oder eine im öffentlichen Dienst beschäftigte Tierärztin zusammen mit einem sachverständigen Beamten oder einer sachverständigen Beamtin des Polizeivollzugsdienstes durch. Eine weitere sachkundige Person kann hinzugezogen werden.
Vor Beginn der Verhaltensprüfung werden folgende Informationen erhoben:
- Name und Anschrift des Hundehalters oder der Hundehalterin
- Name des Hundes
- Geburtsdatum oder Alter, Geschlecht und Rasse oder Beschreibung des Mischlingstyps
- unveränderliche Einzeltierkennzeichnung
- gegebenenfalls sonstige Kennzeichnung beziehungsweise Abzeichen
Die Prüferinnen und Prüfer begutachten außerdem die Ausrüstungsgegenstände (Leine, Halsband, Maulkorb) und bewerten den Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung.
Die Verhaltensprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsteile:
- Prüfungsteil 1: Grundgehorsam
- Prüfungsteil 2: Anbinden des Hundes und Entfernen des Hundeführers oder der Hundeführerin
- Prüfungsteil 3: Verhalten des Hundes gegenüber Fahrzeugen
- Prüfungsteil 4: Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen
- Prüfungsteil 5: Verhalten des Hundes gegenüber Tieren
- Prüfungsteil 6: Verhalten auf akustische und optische Reize
die Kreispolizeibehörde Ihres Hauptwohnsitzes
Kreispolizeibehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
für den Antrag auf die Verhaltensprüfung:
die Ortspolizeibehörde
Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder die Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen
Voraussetzung für die Zulassung zur Verhaltensprüfung ist ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut.
Nicht zur Prüfung zugelassen werden Hunde,
- die wegen Täuschungsversuchs des Halters oder der Halterin bereits von einer Verhaltensprüfung ausgeschlossen worden sind,
- die den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung nicht bestanden haben,
- deren Gefährlichkeit sich bereits auf andere Weise erwiesen hat.
Es besteht Leinenpflicht für Hunde der reglementierten Rassen oder Rassetypen auf öffentlichem Gelände. Diese Pflicht besteht auch nach Ausstellung der Bescheinigung über die bestandene Prüfung.
Weitere Informationen zur Haltung von Kampfhunden finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen:
Antrag zur Prüfung:
- Personalausweis oder Reisepass
- ausgefülltes Antragsformular mit Erhebungsbogen
- Nachweis über Tollwutimpfung
zum Prüfungstermin:
- Personalausweis oder Reisepass
- in manchen Fällen: ausgefüllter Erhebungsbogen
Weitere Unterlagen können erforderlich sein.
Hinweis: Sie sollten sich für Informationen über erforderliche Unterlagen vorab an die zuständige Stelle wenden.
für jede Prüfung: 165 Euro je Tier
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)