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Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft beantragen
Hunde der Rassen "American Staffordshire Terrier", "Bullterrier" und "Pit Bull Terrier" gelten als besonders gefährlich und aggressiv. Wenn Sie einen Hund einer dieser Rassen halten wollen, benötigen Sie deshalb eine Erlaubnis zum Halten eine Kampfhundes.
Sie können sich jedoch von der Pflicht zu dieser Erlaubnis befreien lassen. Dazu müssen Sie als Halter oder Halterin eines solchen Hundes die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegen.
Über die Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft entscheidet die zuständige Ortspolizeibehörde. Die Verhaltensprüfung ist dabei eine wichtige Entscheidungsgrundlage der Ortpolizeibehörde.
Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Ihr Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist.
Das Bestehen der Verhaltensprüfung ist nicht ausreichend, wenn das Verhalten des Hundes deutliche Aggressivität erkennen lässt.
Die Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft müssen Sie beantragen. Zuständig ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen oder sich überwiegend aufhalten.
Legen Sie die Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung der zuständigen Stelle vor. Die Ortspolizeibehörde wird Ihnen mitteilen, welche Unterlagen oder Nachweise zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft Sie außerdem benötigen.
Die Ortspolizeibehörde entscheidet nach eigenem Ermessen.
die Ortspolizeibehörde
Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen
- Ihr Hund weist keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auf
- Verhaltensprüfung für Kampfhunde durch die Ortspolizeibehörde
Hinweis: Prüfungen anderer Organisationen werden nicht anerkannt.
Weitere Hinweise finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen:
- Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung
- Nachweis, dass Ihr Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist
Hinweis: Die einzelnen Gemeinde- und Stadtverwaltungen entscheiden nach ihrem Ermessen darüber, wie der Nachweis zu führen ist und ob er erbracht wurde.
Weitere Unterlagen können erforderlich sein. Wenden Sie sich für Informationen hierzu an die zuständige Stelle.
je nach Gemeinde unterschiedlich
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)