Unsere Gemeinde
Widmung einer Straße
Eine Straße (ein Weg, ein Platz) erhält durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache. Die Widmung eröffnet den so genannten Gemeingebrauch. Das heißt der Bürger kann die Straße nach Maßgabe der Widmung ohne vorherige behördliche Zulassung nutzen.
Hinweis: Die Widmung kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (z.B. Fußgängerverkehr), Benutzungszwecke (z.B. Schulweg), Benutzerkreise (z.B. Anlieger) oder in sonstiger Weise (z.B. zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden.
Mit der Widmung wird auch die Straßengruppe (Straßenklasse) bestimmt, das heißt es wird festgelegt, ob die Straße eine Bundesautobahn oder eine Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße ist. Damit wird im Grundsatz zugleich auch der Träger der Straßenbaulast bestimmt; für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist die Straßenbaulast speziell geregelt. Dem Straßenbaulastträger obliegen ab diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben.
Die Widmungsverfügung, in der die zu widmende Straße genau zu bezeichnen und abzugrenzen ist, ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung).
Sie ist öffentlich bekannt zu machen. Die Widmungen der Regierungspräsidien werden im Staatsanzeiger, die Widmungen der Landratsämter und der Gemeinden werden ortsüblich bekannt gemacht.
-
für die Widmung der Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen: die Regierungspräsidien mit folgenden Ausnahmen:
- für die Widmung der Gehwege und Parkplätze in den Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen: die Gemeinden
- für die Widmung der Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes- oder Landesstraßen: die Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern (Bundesstraßen) oder 30.000 Einwohnern (Landesstraßen)
-
für die Widmung der Kreisstraßen: die Landratsämter mit folgenden Ausnahmen:
- für die Widmung der Gehwege und Parkplätze in den Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen: die Gemeinden
- für die Widmung der Fahrbahnen in den Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen: die Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern
- für die Widmung der Gemeindestraßen: die Gemeinden
Voraussetzung für die Widmung ist,
- dass der Träger der Straßenbaulast (der Bund, das Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde) Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder
- die Eigentümer (beziehungsweise dinglich Nutzungsberechtigten) der Widmung zugestimmt haben oder
- der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach dem Landesenteignungsgesetz oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.