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Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
Ab dem 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert
- biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
- Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. Auflagen) und
- persönliche Daten.
Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen einen elektronischen Identitätsnachweis und eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion). Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten.
Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
- Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
Tipp: Alles Wissenwerte zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.


Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls Ihre Fingerabdrücke abgeben.

die Ausländerbehörden bei den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern der Großen Kreisstädte

Der Aufenthaltstitel muss mindestens einen Monat gelten.
Achtung: Der bereits bestehende Aufenthaltstitel in Ihrem Reisepass oder Ihren Passersatzpapieren gilt auch nach Einführung des eAT fort, längstens jedoch bis 31. August 2021. Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokumentes.

Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

- Reisepass oder Passersatzpapiere
- ein Biometrisches Lichtbild
- weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind
Erkundigen Sie sich zuvor bei der Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr: 100 Euro
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr: 110 Euro
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um bis zu drei Monate: 65 Euro
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um mehr als drei Monate: 80 Euro
- Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: 135 Euro
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 250 Euro
- Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: 200 Euro

- Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12. April 2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 610)
- Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 1530)
- § 105b Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der aktuellen Fassung des RL-Umsetzungsgesetzes (Gültigkeit bestehender Aufenthaltstitel)
