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Approbation als Arzt beantragen
Sie möchten in Deutschland tätig sein als
- Ärztin oder Arzt,
- Zahnärztin oder Zahnarzt,
- Apothekerin oder Apotheker,
- Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut beziehungsweise
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut?
Dazu benötigen Sie nach entsprechender Ausbildung eine Approbation oder eine befristete Berufserlaubnis.


Sie müssen die Approbation schriftlich beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragen. Das jeweilige Antragsformular können Sie im Internet herunterladen.

das Regierungspräsidium Stuttgart

Voraussetzungen für die Approbation sind:
- Sie haben eine abgeschlossene deutsche oder gleichwertige ausländische Ausbildung oder weisen einen gleichwertigen Kenntnisstand nach.
Üblicherweise wird in diesem Zusammenhang auch eine mehrjährige Berufserfahrung berücksichtigt. - Sie sind:
- Deutsche Staatsangehörige oder Deutscher Staatsangehöriger
- Staatsangehörige von EU-Staaten oder von Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz
- heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer
- Sie sind zur Ausübung des gewünschten Berufs
- würdig,
- zuverlässig und
- in gesundheitlicher Hinsicht geeignet.
Hinweis: Andere Staatsangehörige erhalten nach abgeschlossener Ausbildung in Deutschland auf Antrag eine Urkunde über diese Ausbildung. Diese Urkunde berechtigt Sie jedoch nicht zur Ausübung des entsprechenden Berufs in Deutschland. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch – wie bei einer ausländischen Ausbildung – eine Berufserlaubnis erhalten.

Welche Unterlagen und Dokumente Sie zur Approbation vorlegen müssen, finden Sie in den Antragsformularen.

je nach Einzelfall zwischen 200 und 400 Euro
Hinweis: Die Gebühr müssen Sie bei der Übersendung der Approbationsurkunde durch Postnachnahme bezahlen.

- § 1 Bundesärzteordnung (BÄO) (Der ärztliche Beruf)
- § 2 Bundesärzteordnung (BÄO) (Der ärztliche Beruf)
- § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) (Approbation)
- § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) (Die Erlaubnis)
- § 1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)(Approbation als Zahnarzt)
- § 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) (Approbation als Zahnarzt)
- § 13 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) (Sonderbestimmungen)
- § 1 Bundesapothekerordnung (BApO) (Erlaubnis)
- § 2 Bundesapothekerordnung (BApO) (Erlaubnis)
- § 4 Bundesapothekerordnung (BApO) (Approbation)
- § 1 Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) (Berufsausübung)
- § 2 Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) (Approbation)
- § 4 Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) (Erlaubnis)
