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Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPV) - Mitgliedschaft anmelden
Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPV) ist für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie für vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer in allen Bundesländern mit Ausnahme des Saarlandes zuständig.
Das WPV gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen:
- Altersrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Hinterbliebenenversorgung
- Erstattung von Beiträgen bei Ausscheiden vor Erfüllung von Wartezeiten
- Überleitung von Beiträgen auf andere Versorgungsträger
- Kapitalabfindung für Hinterbliebene bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung
- Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen Mindestbetrag nicht erreicht
Hinweis: Darüber hinaus kann das WPV auf Antrag Zuschüsse zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewähren. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.
Mitglieder des WPV müssen einen monatlichen Regelpflichtbeitrag leisten, solange sie kein Altersruhegeld und keine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen. Dieser ist ein bestimmter Teil der im Land Nordrhein-Westfalen geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatz). Erreicht Ihr Einkommen diese Beitragsbemessungsgrenze nicht, können Sie eine einkommensabhängige Beitragsfestsetzung beantragen.
Hinweis: In bestimmten Fällen können Sie sich ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien lassen, z.B. bei einem bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungsverhältnis. Sind Sie nicht ganz von der Beitragspflicht befreit, müssen Sie mindestens ein Zehntel des Regelpflichtbeitrags entrichten (Mindestbeitrag). Die meisten Arbeitgeber führen die Mitgliedsbeiträge direkt an das Versorgungswerk ab.
Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Mitgliedsnummer mit. Informieren Sie ihn von Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Stehen Sie in keinem Arbeitsverhältnis oder zahlt Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht direkt an das Versorgungswerk, müssen Sie die Beiträge selbst entrichten.
Tipp: Nähere Informationen zu den Beiträgen finden Sie in der Satzung des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer.
Einen Anmeldebogen erhalten Sie beim WPV. Senden Sie ihn ausgefüllt und unterschrieben per Post an das WPV.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Mitgliedschaft, teilt Ihnen das WPV Ihre Mitgliedsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit dem WPV angeben.
Tipp: Sie können sich auf Antrag zugunsten des WPV von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Das erforderliche Formular für den Befreiungsantrag erhalten Sie beim WPV. Schicken Sie es ebenfalls ausgefüllt und unterschrieben an den WPV. Es ergänzt Ihren Antrag und leitet ihn an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.
das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer in Nordrhein-Westfalen (WPV)
Zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind verpflichtet:
- selbständige oder nicht selbständige Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer mit beruflicher Niederlassung oder Zweigniederlassung in allen Bundesländern außer dem Saarland
- Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft mit Haupt- oder Zweigniederlassung in allen Bundesländern außer dem Saarland, auch wenn sie selbst nicht Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer beziehungsweise vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer sind
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn Sie
- die obigen Voraussetzungen erst nach Ihrem 45. Geburtstag erfüllen und Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung Ihrer Berufsgruppe sind,
- 45 Jahre oder älter und berufsunfähig sind oder
- 66 Jahre oder älter sind.
- wenn Sie die Berechnung des Beitrags nach dem jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommen beantragen: Bescheinigung über das monatliche Bruttoeinkommen
- bei Angestellten: Gehaltsabrechnung des ersten Beitragsmonats
- bei Selbständigen: Schätzung des Einkommens des laufenden Kalenderjahres
- wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig sind: Kopie des Arbeitsvertrags
- für die Anmeldung: keine
- für die Mitgliedschaft: monatlicher Regelpflichtbeitrag
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer hat dessen ausführliche Fassung am 21.07.2015 freigegeben.