Unsere Gemeinde
Versorgungswerk der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte - Mitgliedschaft anmelden
Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA) ist in Baden-Württemberg die gesetzliche Rentenversicherung für die angestellten und niedergelassenen
- Ärztinnen und Ärzte,
- Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
- Tierärztinnen und Tierärzte.
Das BWVA gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen:
- Altersruhegeld
- vorgezogenes Altersruhegeld
- Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
- Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwer- und Waisenrente)
- Sterbegeld
Als Mitglied der Versorgungsanstalt müssen Sie, solange Sie keinen Anspruch auf Ruhegeld haben, Versorgungsabgaben zahlen. Diese bestimmen die Höhe der späteren Versorgungsleistungen im Einzelfall.
Die jährliche Versorgungsabgabe beträgt in der Regel neun Prozent der Berufseinkünfte des vorletzten Jahres. Sie ist durch eine Mindest- und eine Höchstabgabe begrenzt. Außerdem gilt:
- In den ersten 24 Monaten der erstmaligen Niederlassung können Sie auf Antrag nur die Mindestabgabe zahlen. Dies gilt, solange Sie ausschließlich selbständig tätig sind.
- Beamte und Nichtberufstätige können unter bestimmten Voraussetzungen die Herabsetzung der Versorgungsabgabe oder das Ruhen der Abgabepflicht beantragen.
- Auf Antrag können Sie neben den Pflichtabgaben auch zusätzliche Abgaben entrichten (Zuzahlungen).
Die meisten Arbeitgeber führen die Versorgungsabgaben direkt an die BWVA ab. Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Verwaltungsnummer mit. Informieren Sie ihn von Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Stehen Sie in keinem Arbeitsverhältnis oder zahlt Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht direkt an die BWVA, müssen Sie die Beiträge selbst entrichten. Das ist auch im Lastschriftverfahren möglich.
Tipp: Weitere Informationen zu den Beiträgen finden Sie in der Satzung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
Einen Anmeldebogen erhalten Sie bei der BWVA oder können ihn im Internet herunterladen. Senden Sie ihn ausgefüllt und unterschrieben per Post an die BWVA. Sie müssen für jede Tätigkeit, die Sie ausüben, einen eigenen Anmeldebogen ausfüllen.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Mitgliedschaft, teilt Ihnen die BWVA Ihre Verwaltungsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit der BWVA angeben.
Tipp: Sie können sich auf Antrag zugunsten der BWVA von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Das erforderliche Formular für den Befreiungsantrag erhalten Sie bei der BWVA oder im Internet. Schicken Sie es ebenfalls ausgefüllt und unterschrieben an die BWVA. Diese ergänzt Ihren Antrag und leitet ihn an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.
die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
Zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind Sie verpflichtet als:
- Mitglied der Landesärzte-, Landeszahnärzte- oder Landestierärztekammer, soweit Sie nicht zu dem Zeitpunkt, in dem ihre Pflichtteilnahme beginnen würde,
- berufsunfähig sind,
- die Altersgrenze erreicht haben oder
- Beamtin oder Beamter, Berufssoldat oder Beurfsoldatin oder Soldat oder Soldatin auf Zeit sind und solange für Sie Versicherungsfreiheit in der Deutschen Rentenversicherung besteht.
Hinweis: Einzelheiten über die Anmeldung bei der Landesärzte- und Landeszahnärztekammer finden Sie im Kapitel "Berufliche Qualifikation und Berufspflichten" der Lebenslage Freiberufler.
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Kopie der Erlaubnisurkunde oder der deutschen Approbationsurkunde
- wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig sind: Kopie des Arbeitsvertrags
- wenn Sie in keinem Angestelltenverhältnis tätig sind: Nachweis Ihres ärztlichen Tätigkeitsstatus (z.B. Ernennungsurkunde im Fall eines Beamtenverhältnisses)
- falls bereits vorhanden: Einkommensnachweise (z.B. Einkommensteuerbescheid bei selbständiger Tätigkeit, Entgeltbescheinigung bei nicht selbständiger Tätigkeit)
- wenn Sie die Herabsetzung auf die Mindestabgabe wegen erstmaliger Niederlassung beantragen: Nachweis der erstmaligen Niederlassung
- für die Anmeldung: keine
- für die Mitgliedschaft: Versorgungsabgaben in unterschiedlicher Höhe
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 22.06.2015 freigegeben.