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Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende
Der Hauptzweck des Aufenthaltes von Studierenden in Deutschland ist immer das Studium. Eine Erwerbstätigkeit von Studierenden mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (Studium) ist daher nur im begrenzten Rahmen erlaubt.
Ausländische Studierende aus Nicht-EU-/Nicht-EWR-Staaten sowie aus den EU-Staaten Bulgarien und Rumänien sind neben dem Studium Kraft Gesetzes zu einer Beschäftigung von höchstens 90 Tagen (alternativ auch 180 halben Tagen) im Kalenderjahr sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten berechtigt. Dies wird von der Ausländerbehörde im Pass auch so vermerkt. Für die Beschäftigung von 90 Tagen beziehungsweise 180 halben Tagen pro Kalenderjahr sowie für das Durchführen von wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten an der Hochschule benötigen Studierende demnach keine besondere Zulassung.
In allen anderen Fällen muss die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ableistung von Praktika – auch wenn sie unentgeltlich erfolgt – zuvor von der Ausländerbehörde zugelassen werden (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem größeren Umfang in den Semesterferien oder aufgrund einer finanziellen Notsituation, Ableistung von studienfachbezogenen Praktika). Bei Bürgern von Bulgarien und Rumänien ist die Agentur für Arbeit für die Zulassung zuständig.
Hinweis: Ist die Ausländerbehörde zuständig, muss sie in der Regel zunächst die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen.
Keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterliegen
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (ohne Bulgarien und Rumänien),
- Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten: Island, Lichtenstein, Norwegen) und
- Staatsangehörige der Schweiz.
Achtung: Beachten Sie, dass die Tätigkeit erst aufgenommen werden darf, wenn die Zulassung durch die Ausländerbehörde beziehungsweise die Agentur für Arbeit erteilt wurde. Die entsprechenden Bestimmungen für ausländische Studierende sind sehr streng. Sie können ausgewiesen werden, wenn Sie dagegen verstoßen!
Sie müssen einen Antrag auf Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung stellen. Dazu benötigen Sie in der Regel ein Antragsformular, das Sie von der zuständigen Stelle erhalten. Das ausgefüllte Formular können Sie persönlich abgeben oder per Post an die zuständige Stelle senden.
Bei studienfachbezogenen Praktika füllt der Praktikumsbetrieb einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus. Der Erfassungsbogen steht auch im "Merkblatt für studienfachbezogene Praktika" im Onlineauftritt der Bundesagentur für Arbeit zum Download zur Verfügung.
Die Zulassung ist in der Regel befristet auf die Dauer der Beschäftigung.
- für Staatsangehörige von Bulgarien oder Rumänien: die Agentur für Arbeit
- ansonsten: die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
- Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit nicht verbietet
Ausnahme: Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien - der Umfang der Beschäftigung überschreitet das Kontingent der 90 Tage (beziehungsweise der 180 halben Tage)
- für studienfachbezogene Praktika:
- Immatrikulation an einer inländischen oder ausländischen Hochschule
- Alter zwischen 18 und 35 Jahren
- unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem Fachstudium und dem Praktikum
- Dauer des Praktikums beträgt maximal sechs Monate
Umfassende Informationen bietet auch das in Deutsch und Englisch angebotene Merkblatt, das vom Deutschen Akademischen Austausch Dienst (DAAD) zum Download bereitgestellt wurde.
Die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit kann auch in eigener Zuständigkeit Fachpraktika von ausländischen Studierenden, die an einer Hochschule im Ausland immatrikuliert sind, vermitteln und genehmigen.
- § 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium; Sprachkurse; Schulbesuch)
- § 284 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Genehmigungspflicht)
- § 9 Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) (Arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigungen)