Unsere Gemeinde
Rundfunkbeitrag abmelden
Wenn für Sie die Pflicht, Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen, wegfällt, müssen Sie sich beim Beitragsservice abmelden.
Achtung: Solange Sie sich nicht beim Beitragsservice abmelden, besteht Ihre Pflicht zur Bezahlung des Rundfunkbeitrags fort.
Sie müssen sich schriftlich bei der zuständigen Stelle abmelden. Füllen Sie dazu das vorgesehene Formular aus und begründen Sie darin Ihre Abmeldung. Das Formular liegt in der Regel bei Ihrer Gemeinde aus. Sie können es auch aus dem Internet herunterladen.
Beitragsservice des Südwestrundfunks (SWR), Neckarstraße 221, 70190 Stuttgart
Service-Telefon: 01806 999 555 55*, Service-Fax: 01806 999 555 05*
*20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 Cent/Anruf aus den dt. Mobilfunknetzen
Sie zahlen bisher den Rundfunkbeitrag und
- Sie leben in einer Wohn- oder Lebensgemeinschaft in einer Wohnung, in der bisher mehrfach Rundfunkgebühren gezahlt wurden,
- Sie ziehen in eine Wohnung ein, für die bereit Rundfunkbeitrag bezahlt wird,
- Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann ist von der Beitragspflicht befreit und wohnt zusammen mit Ihnen in einer Wohnung,
- Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft) ist von der Beitragspflicht befreit und wohnt zusammen mit Ihnen in einer Wohnung,
- Sie ziehen ins Ausland.
- Nachweis, dass die Beitragspflicht entfallen ist,
- Meldebescheinigung,
- gegebenenfalls Beitragsnummer und Name der Person, die bereits für die Wohnung zahlt,
- gegebenenfalls Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
- gegebenenfalls Nachweis der Befreiung der Ehefrau oder des Ehemannes von der Beitragspflicht,
- gegebenenfalls Nachweis der Befreiung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners von der Beitragspflicht (eingetragene Lebenspartnerschaft),
- gegebenenfalls Vollmacht oder Betreuungsvollmacht, wenn die Abmeldung für eine andere Person erfolgt,
- gegebenenfalls Sterbeurkunde, wenn der bisherige Rundfunkbeitragszahler verstorben ist und Sie die Wohnung für ihn abmelden wollen.
keine
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Staatsministerium hat dessen ausführliche Fassung am {0} freigegeben.