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Rundfunkbeitrag für Unternehmen, Selbständige und Institutionen - anmelden
Im nicht-privaten Bereich müssen Sie Rundfunkbeiträge für jede Betriebsstätte zahlen. Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten. Einen reduzierten Rundfunkbeitrag von 5,83 Euro müssen Sie zudem für jedes Kraftfahrzeug zahlen, wobei jeweils ein Kfz pro beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei ist. Im Hotel- und Beherbergungsbetrieb müssen Sie zusätzlich für jedes Zimmer und jede Ferienwohnung ebenfalls den reduzierten Rundfunkbeitrag von 5,83 Euro zahlen.
Der Rundfunkbeitrag für Ihre Betriebsstätte:
Der Beitrag beträgt für eine Betriebsstätte
- mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (5,83 Euro),
- mit 9 bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag (17,50 Euro),
- mit 20 bis 49 Beschäftigten zwei Rundfunkbeiträge (35,00 Euro),
- mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge (87,50 Euro),
- mit 250 bis 499 Beschäftigten zehn Rundfunkbeiträge (175,00 Euro),
- mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge (350,00 Euro),
- mit 1.000 bis 4.999 Beschäftigten 40 Rundfunkbeiträge (700,00 Euro),
- mit 5.000 bis 9.999 Beschäftigten 80 Rundfunkbeiträge (1.400,00 Euro),
- mit 10.000 bis 19.999 Beschäftigten 120 Rundfunkbeiträge (2.100,00 Euro),
- mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge (3.150,00 Euro).
Hinweis: Wenn sich Ihre Betriebsstätte innerhalb Ihrer Wohnung befindet und Sie für diese bereits einen Rundfunkbeitrag zahlen, fällt für Ihre Betriebsstätte kein weiterer Beitrag mehr an. Sie müssen aber weiterhin für alle zu Ihrem Betrieb gehörenden Kraftfahrzeuge Rundfunkbeiträge zahlen.
Wenn Sie Ihren Betrieb, beispielsweise saisonbedingt Ihre Eisdiele, vorübergehend und mindestens drei Monate am Stück stilllegen, können Sie für den Zeitraum der Stilllegung eine Freistellung von der Beitragspflicht beantragen.
Bestimmte gemeinnützige Einrichtungen können einen reduzierten Beitragssatz haben (privilegierte Einrichtung). Sie zahlen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten maximal einen Rundfunkbeitrag (17,50 Euro). Bei keinem oder bis zu acht Beschäftigten bleibt es auch hier bei dem ermäßigten Beitrag von 5,83 Euro, der für alle Unternehmen gilt.
Der Rundfunkbeitrag für Ihr Kraftfahrzeug:
Wenn Sie Kraftfahrzeuge betrieblich nutzen, sind diese beitragspflichtig. Es kommt dabei nicht darauf an, in welchem Umfang das Fahrzeug betrieblich und gegebenenfalls auch privat genutzt wird.
Hinweis: Ein Kraftfahrzeug pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist beitragsfrei.
Ist Ihre Betriebsstätte bereits beitragsfrei, gilt dies nicht. In diesem Fall müssen Sie für alle Ihre betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge jeweils einen Drittelbeitrag von 5,83 Euro zahlen.
Der Rundfunkbeitrag für Ihren Hotel- und Beherbergungsbetrieb:
Zusätzliche Rundfunkbeiträge für einzelne Hotel- und Beherbergungszimmer oder Ferienwohnungen müssen Sie erst ab dem zweiten Zimmer beziehungsweise der zweiten Ferienwohnung zahlen. Ein Zimmer pro Hotelbetrieb ist beitragsfrei.
Hinweis: Für die Beitragspflicht kommt es nicht darauf an, ob die Hotel- oder Gästezimmer oder Ferienwohnungen vorübergehend nicht belegt sind.
Sie müssen Ihre Betriebsstätte und Ihre betrieblichen Kraftfahrzeuge bei der zuständigen Stelle anmelden. Sie können dies
- formlos schriftlich tun oder
- ein Formular ausfüllen.
Das Formular liegt in der Regel in den Gemeinden aus. Sie können es auch aus dem Internet herunterladen.
Machen Sie folgende Angaben:
- Name und Anschrift der Betriebsstätte sowie der Inhaberin oder des Inhabers oder der gesetzlichen Vertretung,
- die Zahl der Beschäftigten, die in der Betriebsstätte sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind,
- die Zahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge und den Ort der jeweiligen Zulassung,
Hinweis: Verfügen Sie nur über ein Kraftfahrzeug und ist dieses beitragsfrei, müssen Sie dazu keine Angaben machen. - die Zahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen,
Hinweis: Jeweils ein Hotel- oder Gästezimmer beziehungsweise eine Ferienwohnung pro Betriebsstätte ist beitragsfrei. - die Beitragsnummer, falls vorhanden,
- gegebenenfalls Zugehörigkeit des Betriebs zu den privilegierten Einrichtungen,
- Datum, seit wann Sie Inhaberin oder Inhaber der Betriebsstätte sind,
- Datum der Zulassung Ihrer beitragspflichten Kraftfahrzeuge.
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Sie sind:
- Inhaberin oder Inhaber einer beitragspflichtigen Betriebsstätte
- Inhaberin oder Inhaber eines beitragspflichten Kraftfahrzeugs
Weitere Informationen finden Sie auf der gemeinsamen Internetseite von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
keine
Der Beitragsservice kann Sie aber auffordern, im Einzelfall erforderliche Unterlagen vorzulegen.
Sie müssen die Rundfunkbeiträge für jeweils drei Monate zahlen. Der Beitragsservice erhebt diese in der Mitte eines Dreimonatszeitraums.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Staatsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.04.2016 freigegeben.