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Versorgungswerk der Psychotherapeuten - Mitgliedschaft anmelden
Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PTV) ist für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen in Baden-Württemberg zuständig.
Sind Sie erst nach diesem Zeitpunkt Pflichtmitglied in der für Sie zuständigen Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg geworden, sind Sie zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk verpflichtet.
Das PTV gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen:
- Altersrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwer- beziehungsweise Waisenrente)
- Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehefrauen und Ehemänner
- Erstattung von Beiträgen, wenn Sie Ihre Mitgliedschaft vor Gewährung der Altersrente beenden
- Überleitung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger
Hinweis: Darüber hinaus kann das PTV auf Antrag Zuschüsse zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewähren. Einen Anspruch haben Sie nicht.
Die Mitglieder des Versorgungswerks müssen monatliche Regelpflichtbeiträge leisten. Beträgt Ihr monatliches Bruttoeinkommen als Selbständige oder Selbständiger weniger als die Hälfte der als Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegten Summe? Dann müssen Sie einen "persönlichen Pflichtbeitrag" entrichten. Maßgeblich ist der geltende Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung.
Hinweis: Ein Zehntel des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung müssen Sie als Mindestbeitrag immer an die PTV abführen.
Als angestellte Psychotherapeutin oder als angestellter Psychotherapeut sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Haben Sie sich nicht von der Beitragspflicht im Versorgungswerk befreien lassen, können Sie freiwillig Beiträge leisten - mindestens den Mindestbeitrag in Höhe von einem Zehntel des Höchstbeitrags. Nähere Informationen erhalten Sie beim Versorgungswerk.
Hinweis: Scheiden Sie aus der Berufskammer aus, endet Ihre Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Auf Antrag können Sie die Mitgliedschaft fortsetzen, wenn Sie nicht Mitglied in einem anderen Psychotherapeutenversorgungswerk werden.
Einen Anmeldebogen erhalten Sie beim PTV oder können ihn im Internet herunterladen. Senden Sie ihn ausgefüllt und unterschrieben per Post an das PTV.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Mitgliedschaft, teilt Ihnen das PTV Ihre Mitgliedsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit dem PTV angeben.
das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PTV)
Zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind verpflichtet:
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die
- nach dem 1. Januar 2009 Mitglied in der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg werden und
- jünger als 63 Jahre sind.
Wenn Sie berufsunfähig sind, ist eine Mitgliedschaft im PTV ausgeschlossen.
Für Gründungsmitglieder (Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die bereits vor dem 1. Januar 2009 Mitglied der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg waren) gilt:
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bis 40 Jahre sind automatisch im PTV versichert. Sie konnten sich innerhalb einer bestimmten Frist auf Antrag davon befreien lassen. Bis zu Ihrem 40. Geburtstag können Sie die Befreiung wieder rückgängig machen. Dazu müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme stellen und ein ärztliches Gutachten einreichen.
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zwischen 40 und 63 Jahren sind nicht automatisch im PTV versichert, konnten aber innerhalb einer bestimmten Frist auf Antrag aufgenommen werden.
Hinweis: Sowohl angestellte als auch als selbständige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind nach wie vor in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dies ist der Fall, wenn sie dort bereits vor dem 1. Januar 2009 Mitglied waren. Eine Befreiung zugunsten des PTV war nur für Gründungsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb festgelegter Fristen möglich.
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, erfahren Sie aus Anmeldebogen und in der dazugehörigen Ausfüllhilfe.
Hinweis: Es reicht, alle Unterlagen als Kopie beizulegen.
- für die Anmeldung: keine
- für die Mitgliedschaft: monatlicher Regelpflichtbeitrag (fünf Zehntel des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung)
- Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
- Satzung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PTV)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 22.06.2015 freigegeben.