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Ehefähigkeitszeugnis - Ausstellung beantragen
Deutsche, die im Ausland heiraten möchten, brauchen in einigen Ländern ein "Ehefähigkeitszeugnis". Dieses bestätigt, dass eine Ehe nach deutschem Recht geschlossen werden darf. In manchen Ländern wird zusätzlich zu dem vom deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt.
Ausländer und Ausländerinnen, die in Deutschland heiraten möchten, brauchen auch ein Ehefähigkeitszeugnis. In diesem Zeugnis bestätigt die zuständige Heimatbehörde, dass der Eheschließung kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Ist die Ausstellung des Zeugnisses nicht möglich, müssen Sie eine Befreiung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen.
Ein Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate lang gültig.
Sie müssen das Ehefähigkeitszeugnis persönlich oder schriftlich beim Standesamt Ihrer Gemeinde beantragen.
Hinweis: Haben Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr? Dann ist das Standesamt der Gemeinde zuständig, in der Sie sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten haben. Hatten Sie bisher keinen Wohnsitz in Deutschland, müssen Sie sich an das Standesamt I in Berlin wenden.
Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Standesamt nach, in welchen Sprachen das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Je nach Verwendungsland kann eine Übersetzung, Überbeglaubigung (Apostille) oder Legalisation erforderlich sein oder entfallen.
das Standesamt der Gemeinde, in der Sie Ihren Wohnsitz haben oder sich gewöhnlichen aufhalten
Hinweis: Haben Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr? Dann ist das Standesamt der Gemeinde zuständig, in der Sie sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten haben. Hatten Sie bisher keinen Wohnsitz in Deutschland, müssen Sie sich an das Standesamt I in Berlin wenden.
Voraussetzungen sind:
Die Eheschließenden
- müssen volljährig sein,
- müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
- dürfen nicht in gerader Linie (z.B. Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
Hinweis: Ausnahmsweise dürfen auch Personen ab 16 Jahren heiraten, wenn einer der Eheschließenden volljährig ist. Minderjährige benötigen außerdem eine Befreiung des Amtsgerichts (Familiengerichts). Das Gericht hört bei diesem Verfahren beispielsweise auch die Eltern an.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde, die nicht älter als vier Wochen ist. Verwechseln Sie diese nicht mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige.
In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigung für Sie ausdrucken. Eine Meldebestätigung reicht nicht aus. - Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie z.B. die Einbürgerungsurkunde verlangen.
- wenn nur deutsches Recht zu beachten ist: EUR 40,00
- wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit: EUR 80,00
Hinweis: Ihnen können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, z.B. für Apostillen, Dolmetscher oder Dolmetscherinnen.
- § 39 Personenstandsgesetz (PStG) (Ehefähigkeitszeugnis)
- § 51 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) (Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis)
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 29.11.2016 freigegeben.