Unsere Gemeinde
Arbeitslosengeld beantragen
Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin zahlen Sie in die Arbeitslosenversicherung ein. Ihre Beiträge werden zusammen mit dem Arbeitgeberanteil direkt von Ihrem Arbeitsentgelt (Lohn/Gehalt) abgezogen und einbehalten. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis endet, können Sie Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung erhalten.
Hinweis: Sie müssen sich während des Bezuges von Arbeitslosengeld um einen neuen Arbeitsplatz bemühen und den Vermittlungsempfehlungen der Agentur für Arbeit Folge leisten.
Für die Höhe der Leistungen sind folgende Faktoren von Bedeutung:
- das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (auch Einmalzahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), das Sie im letzten Jahr vor Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit zuletzt erzielt haben,
- die eingetragene Lohnsteuerklasse sowie
- die Frage, ob ein Kind zu berücksichtigen ist.
Dies ist wichtig für die Entscheidung, ob Ihnen der allgemeine oder erhöhte Leistungssatz zusteht.
Hinweis: Hatten Sie im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Bemessungsrahmen) bis zum Tage Ihres Ausscheidens mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt? Dann wird aus dem gesamten Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum ein tägliches Durchschnittsentgelt (Bemessungsentgelt) ermittelt. Ist dies nicht der Fall, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre verlängert. Können auch in diesem verlängerten Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden, wird der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrundegelegt.
Ihre Agentur für Arbeit stellt die Höhe des Arbeitslosengeldes mit einem täglichen Leistungssatz fest. Im Normalfall erhalten Sie 60 Prozent dieses Leistungssatzes als Arbeitslosengeld. Haben Sie Kinder oder Pflegekinder, erhöht sich der Leistungssatz auf 67 statt 60 Prozent. Dies gilt auch, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin mindestens ein Kind oder Pflegekind hat und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Sie dürfen allerdings nicht dauernd getrennt leben.
Die Dauer der Auszahlung richtet sich nach
- der Dauer Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb der letzten fünf Jahre und
- Ihrem Lebensalter bei Beginn der Arbeitslosigkeit.
Höchstens können Sie zwölf Monate Arbeitslosengeld beziehen. Ausnahme: Sie sind zum Beginn der Arbeitslosigkeit über 50, 55 beziehungsweise 58 Jahre alt. Dann verlängert sich die Anspruchsdauer auf höchstens 15, 18 beziehungsweise 24 Monate.
Hinweis: Während Ihres Leistungsbezuges sind Sie kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert.
Tipp: Ihre mögliche Anspruchsdauer können Sie folgender Tabelle der Bundesagentur für Arbeit entnehmen. Auf den Seiten der Arbeitsagentur finden Sie auch mehr Informationen zur Berechnung Ihres Bemessungsentgelts/-zeitraums. Mit der "Selbstberechnung Arbeitslosengeld" der Bundesagentur für Arbeit können Sie die Höhe des Arbeitslosengeldes selbst schätzen lassen.
Sie müssen das Arbeitslosengeld schriftlich bei Ihrer Agentur für Arbeit beantragen. Dort erhalten Sie ein Antragsformular, auf dem die Agentur auch das Datum Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung vermerkt.
Hinweis: Sie müssen eventuell noch "Zusatzblätter" ausfüllen, wenn die Agentur für Arbeit weitere Angaben benötigt, wie beispielsweise bei
- Besonderheiten bei Studierenden
- Bezug von Mutterschaftsgeld
- Zeiten von Kindererziehung oder
- Sonderfällen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während des Leistungsbezuges.
Überprüfen Sie alle Daten vor der Abgabe des Antrages noch einmal gründlich. Sie können den Antrag ausschließlich zu dem von Ihnen mit der Agentur für Arbeit vereinbarten Termin abgeben. Geben Sie Ihren Antrag mit allen Unterlagen möglichst persönlich ab. Offene Fragen können Sie so direkt mit der Agentur für Arbeit klären. In den meisten Fällen teilt diese Ihnen bereits die Entscheidung über den Antrag mit.
Hinweis: Bitte bedenken Sie, dass Ihre Agentur für Arbeit Anträge in großer Zahl bearbeitet. Deshalb steht nicht immer ein Termin für die Rückgabe beziehungsweise Bearbeitung Ihres Antrages zeitnah zur Verfügung.
Die Agentur für Arbeit prüft nach Ihrer Meldung als Arbeit suchend beziehungsweise arbeitslos Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld anhand der eingereichten Antragsunterlagen. Über die Bewilligung der Leistungen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Diesem können Sie die Höhe der Ihnen täglich und monatlich zustehenden Zahlungen entnehmen.
Hinweis: Sie sind verpflichtet, Ihrer Agentur für Arbeit alle späteren Änderungen unaufgefordert und sofort mitzuteilen (z.B. Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit, Rente, Heirat). Sie können Änderungen schriftlich oder persönlich mitteilen. Für eine schriftliche Mitteilung benutzen Sie bitte den Vordruck Veränderungsmitteilung, den Sie von Ihrer Agentur für Arbeit erhalten haben. Das ermöglicht eine schnellere Bearbeitung.
Falls Ihre Antragsunterlagen oder sonstige Gründe eine abschließende Entscheidung noch nicht zulassen, kann Ihnen die Agentur für Arbeit einen Vorschuss bewilligen. Dies gilt nur sofern Ihr Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht.
die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie
- arbeitslos sein,
- die Anwartschaftszeit erfüllt haben und
- sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.
Arbeitslos im Sinne der Vorschriften über das Arbeitslosengeld sind Sie, wenn
- Sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen,
- sich bemühen, Ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.
Die Anwartschaft haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren (Rahmenfrist) vor der Arbeitslosmeldung mindestens 360 Tage versicherungspflichtig beschäftigt waren (z.B. in einem Angestelltenverhältnis).
Hinweis: Haben Sie von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen, endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf Jahren.
Sie benötigen für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ein Girokonto bei einer Bank in Deutschland. Sie müssen selbst Kontoinhaber oder Kontoinhaberin beziehungsweise– bei einem gemeinsamen Konto – Mitinhaber oder Mitinhaberin sein.
Hinweis: Wenn Sie kein Konto bei einer deutschen Bank haben, erhalten Sie das Arbeitslosengeld durch eine "Zahlungsanweisung zur Verrechnung". Diese können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrer Bank zur Gutschrift einreichen. Jede Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank zahlt Ihnen den Betrag bar aus. Dadurch entstehen Ihnen jedoch pauschale Kosten von mindestens 2,10 Euro. Je nach Höhe des Zahlungsbetrages kommen bei einer Barauszahlung zusätzlich noch Auszahlungsgebühren von mindestens 3,50 Euro hinzu.
Pfändung von Arbeitslosengeldansprüchen
Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld können übertragen, verpfändet oder wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Hinweis: Bis zum 1. Januar 2012 war eine Pfändung vom Bankkonto innerhalb von 14 Tagen nach Gutschrift ausgeschlossen. Sie können den Pfändungsschutz aber weiterhin sicherstellen, indem Sie beim Geldinstitut ein Pfändungsschutzkonto für die Überweisung der Leistung einrichten. In diesem Fall besteht innerhalb der für das Pfändungsschutzkonto festgelegten Grenzen Pfändungsschutz.
Nebeneinkommen während der Arbeitslosigkeit
In der Zeit, in der Sie Arbeitslosengeld beziehen, dürfen Sie eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit oder Beschäftigung ausüben und ein Nebeneinkommen erzielen. Die Nebentätigkeit darf den zeitlichen Umfang von 15 Stunden pro Woche nicht erreichen. Sie müssen die Ausübung der Beschäftigung in jedem Fall vorher der Agentur für Arbeit unaufgefordert melden (spätestens am Tag der Aufnahme).
Hinweis: Jede Nebenbeschäftigung (auch ehrenamtliche Tätigkeiten) müssen Sie unverzüglich und ohne Aufforderung der Agentur für Arbeit mitteilen.
Üben Sie eine Nebenbeschäftigung aus, rechnet die Agentur für Arbeit Ihr Nebeneinkommen an. Vom Bruttoverdienst (hierzu gehört auch einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt wie z.B. Weihnachtsgeld) werden abgezogen:
- Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer
- Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag
- Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie
- Werbungskosten
Das Netto-Nebeneinkommen bleibt jedoch bis zu einem Betrag in Höhe von 165 Euro anrechnungsfrei.
Ihnen können weitere Freibeträge zustehen, wenn Sie vor dem Arbeitslosengeldbezug neben einem Versicherungspflichtverhältnis bereits eine Beschäftigung ausgeübt haben. Das gilt unter Umständen auch, wenn Sie als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger tätig waren. Diese Tätigkeit müssen Sie mindestens zwölf Monate in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldbezugs ausgeübt haben. Sie darf (bei mehreren Beschäftigungen oder Tätigkeiten zusammengerechnet) 15 Wochenstunden nicht erreicht haben. Der Freibetrag richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen, das in den letzten 12 Monaten vor dem Arbeitslosengeldanspruch erzielt wurde. Er beträgt aber mindestens 165 Euro.
Hinweis: Den Vordruck zur "Bescheinigung über Nebeneinkommen" erhalten Sie im Onlineauftritt der Agentur für Arbeit. Er muss sowohl vom Arbeitgeber als auch von Ihnen ausgefüllt werden.
Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Nach Beendigung dieser Tätigkeit ist eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich.
Tipp: "Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen" finden Sie im Faltblatt der Agentur für Arbeit. Weitergehende Informationen finden Sie auch in den Broschüren "Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte – Ihre Pflichten" und "was? wie viel? wer? – Finanzielle Hilfen auf einen Blick".
- Personalausweis (ersatzweise Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung)
- Arbeitspapiere (auch die Lohnsteuerkarte)
- Arbeitsbescheinigung (vom Arbeitgeber auszufüllen)
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.
- Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld), auch bei einer anderen Agentur für Arbeit
- Beitragsnachweis (Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung)
- Kündigungsschreiben
- Erklärung zur Arbeitsaufgabe
- Bescheinigung über Bezug von Krankengeld
- Bescheinigung über Nebeneinkommen
keine
- §§ 136 – 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Entgeltersatzleistungen – Arbeitslosengeld - Regelvoraussetzungen)
- §§ 149 – 154 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Entgeltersatzleistungen – Höhe des Arbeitslosengeldes)
- § 155 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Anrechnung von Nebeneinkommen)
- Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt