Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden. Waren Sie oder Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin bereits verheiratet, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.
Sie melden sich mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an. Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.
Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit.
das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar (oder einer der Eheschließenden) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Voraussetzungen für eine neue Eheschließung sind:
Hinweis: Ausnahmsweise können auch Personen ab 16 Jahren heiraten, wenn der künftige Bräutigam oder die künftige Braut volljährig ist. Notwendig ist eine Befreiung des Amtsgerichts (Familiengerichts) für Minderjährige. Das Gericht hört bei diesem Verfahren beispielsweise auch die Eltern an.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie z.B. die Einbürgerungsurkunde verlangen.
Hinweis: Wurde Ihre vorige Ehe im Ausland geschlossen, bringen Sie bitte geeignete Nachweise über die Auflösung aller vorangegangen Ehen mit. Bei einer Scheidung im Ausland müssen Sie das rechtskräftige Scheidungsurteil (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen) mit einer vollständigen Übersetzung vorlegen. Die Übersetzungen fertigen in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen an. In solchen Fällen sollten Sie sich beim Standesamt vorab über erforderliche Anerkennungsverfahren erkundigen.
Hinweis: Weitere Kosten beim Standesamt oder bei Justizbehörden sind möglich (z.B. für die Nachprüfung der Ehefähigkeit oder für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung).
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.10.2016 freigegeben.