Unsere Gemeinde
Eheschließung mit einer oder einem ausländischen Staatsangehörigen anmelden
Wenn Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden. Besitzt der Bräutigam oder die Braut eine ausländische Staatsangehörigkeit, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.
Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an. Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.
Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
- die Eheschließung schriftlich anmelden oder
- andere Personen schriftlich dazu bevollmächtigen.
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit.
das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar (oder einer der Eheschließenden) seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält
Voraussetzungen sind:
- Braut und Bräutigam
- müssen volljährig sein,
- müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
- dürfen nicht in gerader Linie (z.B. Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
- Durch das jeweilige Heimatrecht des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin dürfen sich keine gesetzlichen Ehehindernisse ergeben.
Hinweis: Ausnahmsweise können auch Personen ab 16 Jahren heiraten, wenn der künftige Bräutigam oder die künftige Braut volljährig ist. Minderjährige benötigen außerdem eine Befreiung des Amtsgerichts (Familiengerichts). Das Gericht hört bei diesem Verfahren beispielsweise auch die Eltern an.
Stellt der Heimatstaat Ihres ausländischen Partners oder ihrer ausländischen Partnerin keine Ehefähigkeitszeugnisse aus, können Sie sich beim Standesamt über die Möglichkeit einer Befreiung erkundigen. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag an und leitet ihn weiter.
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Identifikationsnachweis des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin
- Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde, die nicht älter als vier Wochen ist (nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige)
In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigung für Sie ausdrucken. Eine Meldebestätigung genügt nicht. - Ehefähigkeitszeugnis aus dem Heimatstaat der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B. Einbürgerungsurkunde.
Hinweis: Für fremdsprachige Urkunden müssen Sie lückenlose Übersetzungen in deutscher Sprache vorlegen. Diese fertigen in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen an.
Ausländische Urkunden benötigen häufig auch eine Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation).
Bei einer Reihe von Staaten muss eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durchgeführt werden. Zuständig dafür sind die Deutsche Auslandsvertretung oder von ihr beauftragte Vertrauensanwälte und Vertrauensanwältinnen.
Ausführliche Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden bietet das Auswärtige Amt.
- Prüfung der Ehefähigkeit (mit ausländischem Recht): EUR 80,00
- Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige: EUR 20,00
- standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: gebührenfrei
- standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: EUR 60,00
- standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: EUR 30,00
Hinweis: Weitere Kosten beim Standesamt oder bei Justizbehörden sind möglich (z.B. für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung).
- § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 29.09.2016 freigegeben.