Wenn Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden. Besitzt der Bräutigam oder die Braut eine ausländische Staatsangehörigkeit, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.
Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an. Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.
Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit.
das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar (oder einer der Eheschließenden) seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält
Voraussetzungen sind:
Hinweis: Ausnahmsweise können auch Personen ab 16 Jahren heiraten, wenn der künftige Bräutigam oder die künftige Braut volljährig ist. Minderjährige benötigen außerdem eine Befreiung des Amtsgerichts (Familiengerichts). Das Gericht hört bei diesem Verfahren beispielsweise auch die Eltern an.
Stellt der Heimatstaat Ihres ausländischen Partners oder ihrer ausländischen Partnerin keine Ehefähigkeitszeugnisse aus, können Sie sich beim Standesamt über die Möglichkeit einer Befreiung erkundigen. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag an und leitet ihn weiter.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B. Einbürgerungsurkunde.
Hinweis: Für fremdsprachige Urkunden müssen Sie lückenlose Übersetzungen in deutscher Sprache vorlegen. Diese fertigen in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen an.
Ausländische Urkunden benötigen häufig auch eine Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation).
Bei einer Reihe von Staaten muss eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durchgeführt werden. Zuständig dafür sind die Deutsche Auslandsvertretung oder von ihr beauftragte Vertrauensanwälte und Vertrauensanwältinnen.
Ausführliche Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden bietet das Auswärtige Amt.
Hinweis: Weitere Kosten beim Standesamt oder bei Justizbehörden sind möglich (z.B. für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung).
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 29.09.2016 freigegeben.