Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat, können Sie Eingliederungshilfe beantragen. Diese soll verhindern, dass Ihr Kind später mit Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu kämpfen hat.
Es gibt sie in folgenden Formen:
Hinweis: Seelische Störungen, die eine Behinderung zur Folge haben können, sind:
Anspruch auf Eingliederungshilfe haben auch Kinder und Jugendliche, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind.
Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob
Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Das Jugendamt holt für die Klärung eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:
Fachkräfte des Gesundheitswesens stellen eine Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit fest. In erster Linie sind das Ärztinnen und Ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe zu beurteilen. Die Jugendhilfe entscheidet damit letztendlich über die Zuordnung zum Personenkreis, das heißt
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,
Hinweis: Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche besteht, wenn
Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Die Kosten für die Hilfe trägt das Jugendamt.
Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für die Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.08.2015 freigegeben.