Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen. Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben.
Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte
Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbständig ausgeübten Beruf veranlasst sind. Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten).
Aufwendungen für die Lebensführung dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die Ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, selbst wenn sie Ihren Beruf oder Ihre Tätigkeit fördern.
Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte können positive und negative Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart und darüber hinaus zwischen den einzelnen Einkunftsarten unbeschränkt verrechnet werden. Negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen dürfen nur mit positiven Einkünften aus solchen Modellen verrechnet werden.
Von dieser Summe der Einkünfte wird bei über 64 Jahre alten Steuerbürgern für andere Einkünfte als solche aus Renten oder Pensionen ein Altersentlastungsbetrag abgesetzt.
Der Altersentlastungsbetrag verliert durch das Alterseinkünftegesetz seine Daseinsberechtigung, wenn im Jahr 2040 der mit diesem Gesetz eingeführten nachgelagerten Besteuerung die Renten und Versorgungsbezüge in voller Höhe besteuert werden. Er wird deshalb stufenweise abgeschmolzen, und zwar in gleichem Maße, in dem die Besteuerung der Renten ansteigt.
Bei der Veranlagung 2005 erhielten Steuerbürger, die am 1. Januar 1941 oder früher geboren wurden, einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40 Prozent für Alterseinkünfte, höchstens 1.900 Euro. Ab der Veranlagung 2006 wird der Altersentlastungsbetrag schrittweise für jeden neuen Geburtenjahrgang verringert, beispielsweise für
wenn das 64. Lebensjahr vollendet ist. Jeder Geburtenjahrgang behält seinen "persönlichen" Altersentlastungsbetrag für künftige Veranlagungszeiträume.
Bei Alleinerziehenden, die mit einem Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht - nicht aber mit einer anderen erwachsenen Person, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht - eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden, wird ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro berücksichtigt. Der Entlastungsbetrag erhöht sich für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind im Haushalt um 240 Euro. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag gezwölftelt.
Land- und Forstwirte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Abzugsbetrag .
Nach Abzug dieser vorgenannten Beträge verbleibt der sogenannte Gesamtbetrag der Einkünfte.
Nach Berücksichtigung eines Verlustabzugs (betragsmäßig begrenzter Verlustvortrag beziehungsweise Verlustrücktrag) sowie nach Abzug insbesondere der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich das Einkommen.
Sonderausgaben
Bestimmte im Gesetz abschließend aufgezählte Aufwendungen können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Sie sind entweder unbeschränkt (z.B. gezahlte Kirchensteuer) oder im Rahmen von nach dem Familienstand gestaffelten Höchstbeträgen beschränkt abziehbar (z.B. Vorsorgeaufwendungen = Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Schulgeld, Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge).
Werden keine höheren unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben nachgewiesen, wird für diese ein Pauschbetrag von 36/72 Euro (Alleinstehende/Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner) abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag).
Bis zum Veranlagungszeitraum 2004 betrugen die Höchstbeträge, bis zu denen Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden können, 1.334 Euro für Alleinstehende und 2.668 Euro für Verheiratete. Für Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung wurde ein zusätzlicher Höchstbetrag von 184 Euro für Steuerpflichtige gewährt, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren sind. Zusätzlich zu diesen Höchstbeträgen konnten Versicherungsbeiträge jährlich bis zu 3.068/6.136 Euro (Alleinstehende/Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner) abgezogen werden (sogenannter Vorwegabzug). Der Vorwegabzug wurde bei Steuerbürgern, die z.B. aufgrund ihrer Beschäftigung bei ihrer Alters-, Kranken- und Arbeitslosenvorsorge durch steuerfreie Leistungen Dritter entlastet wurden, in einem pauschalierten Verfahren gekürzt. Die Aufwendungen, die über diese Höchstbeträge hinausgingen, konnten zur Hälfte, höchstens jedoch in Höhe von 667 Euro (bei Alleinstehenden)/1.334 Euro (bei Verheirateten beziehungsweise Lebenspartnern) abgezogen werden.
Hatte der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, wurde für Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn er keine Vorsorgeaufwendungen nachgewiesen hatte, die zu einem höheren Abzug führten .
Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen beträgt wegen eines Systemwechsels bei der Besteuerung der Alterseinkünfte (z.B. gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge, Beiträge zur eigenen Altersversorgung)
Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern verdoppelt sich der Höchstbetrag. Bei Arbeitnehmern ist dieser Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen.
Die tatsächlichen Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Die Beiträge zu den übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen (z.B. Haftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung, Beitragsanteile für "Komfortleistungen" in der Krankenversicherung) werden - zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu folgenden Jahreshöchstbeträgen berücksichtigt:
Arbeitnehmern und Beamten steht ein geringerer Höchstbetrag zur Verfügung, weil sie ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Krankheitskostenerstattung haben (z.B. Beamte) oder für deren Krankenversicherung steuerfreie Leistungen erbracht werden (z.B. für Arbeitnehmer).
Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind auch insoweit in vollem Umfang abziehbar, soweit sie die vorgenannten Höchstbeträge übersteigen. In diesem Fall entfällt jedoch der Abzug der übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen.
Der Sonderausgabenabzug nach dem Alterseinkünftegesetz kann niedriger sein als der Abzug nach dem bisher geltenden Recht. Das Finanzamt prüft deshalb von Amts wegen für einen Übergangszeitraum bis ins Jahr 2019, ob sich nach der bisherigen Höchstbetragsberechnung (wie zuvor dargestellt) ein höherer Sonderausgabenabzug ergibt, der dann der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner können vom Geber bis zur Höhe von 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden; beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (sogenanntes begrenztes Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers; der Empfänger muss dem Antrag zugestimmt haben. Aauch Beiträge zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner sind abziehbar.
Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können private Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je (haushaltszugehörigem) Kind.
Auch Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie Zuwendungen an politische Parteien können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Als gemeinnützige Zwecke anerkannt sind neben vielen anderen Zwecken z.B. die Förderung des Sports, der Erziehung, des Naturschutzes oder der Entwicklungshilfe.
Abziehbar sind Zuwendungen grundsätzlich bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendenden. Für Zuwendungen an politische Parteien gelten besondere Höchstgrenzen. Zusätzlich gibt es für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825/1.650 Euro (Alleinstehende/Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner).
Kindergeld/Kinderfreibetrag
Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs durch den Kinderfreibetrag (2015: 4.512 Euro/2016: 4.608 Euro jährlich) und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.640 Euro jährlich) oder Kindergeld (monatlich jeweils 188 Euro (2016: 190 Euro) für erste und zweite Kinder, für dritte Kinder 194 Euro (2016: 196 Euro) und für das vierte und jedes weitere Kind 219 Euro (2016: 221 Euro)) berücksichtigt. Damit wird die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des sächlichen Existenzminimums sowie des Betreuungs- und des Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes bewirkt. Erreicht das im Laufe des Jahres ausgezahlte Kindergeld die Höhe der steuerlichen Wirkung der Freibeträge für Kinder, bleibt es beim Kindergeld. Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder steuerlich günstiger, werden diese vom Einkommen abgezogen und das bereits erhaltene Kindergeld verrechnet. In diesem Fall beschränkt sich der Familienleistungsausgleich auf die gebotene Steuerfreistellung. Soweit das Kindergeld dazu nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.
Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammenlebt, erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält jeder Elternteil zur Hälfte. Es wird dann jeweils das halbe Kindergeld verrechnet. Ein Elternteil kann aber auch den vollen Kinderfreibetrag erhalten, wenn
Dies führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Abweichend von den Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags kann ein Elternteil die Übertragung des hälftigen Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils beantragen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist. Seit 2012 scheidet eine Übertragung -ungeachtet des melderechtlichen Status des minderjährigen Kindes – aus, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung widerspricht, weil er Kinderbetreuungskosten getragen hat oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hat. In der Steuererklärung ist jedoch immer der zivilrechtliche Kindergeldanspruch des Steuerbürgers auf der Anlage Kind einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn das Kindergeld an den anderen Elternteil vollständig ausgezahlt wurde.
Außergewöhnliche Belastungen
Als außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen abziehbar, die dem Steuerbürger zwangsläufig (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) erwachsen. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (z.B. Krankheitskosten) werden berücksichtigt, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung des Steuerbürgers (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Familienstand gestaffelt) übersteigen.
Aufwendungen, die nicht um eine zumutbare Eigenbelastung gekürzt werden, sind:
Zu versteuerndes Einkommen
Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden in- und gegebenenfalls ausländischen Steuern sowie möglicherweise weitere Steuerermäßigungen (z.B. bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen), vermehrt um bestimmte Beträge (z.B. um das erhaltene Kindergeld, wenn vom Einkommen Freibeträge für Kinder abgezogen wurden) ist die festzusetzende Einkommensteuer.
Bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist, wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, unter anderem
Sind vom Einkommen die Freibeträge für Kinder abgezogen worden, weil das als Steuervergütung gezahlte Kindergeld nicht zu der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung ausgereicht hat, ist das Kindergeld in entsprechendem Umfang der Einkommensteuer hinzuzurechnen.
Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden angerechnet
Ergibt sich bei der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerbürgers, hat er diesen Betrag als Abschlusszahlung zu leisten. Ergibt sich ein Überschuss zu seinen Gunsten, wird ihm dieser Betrag erstattet.
Wie hoch ist die Einkommensteuer?
Der Einkommensteuertarif, aus dem die Lohnsteuertabellen unter Berücksichtigung der für die Arbeitnehmer geltenden Freibeträge und Pauschbeträge abgeleitet werden, ist das Kernstück des Einkommensteuergesetzes. Nach ihm richtet sich grundsätzlich die vom Steuerbürger aus seinem Einkommen zu tragende Einkommensteuer (Lohnsteuer). Der Aufbau des Einkommensteuertarifs wird wesentlich dadurch bestimmt, dass die Steuerbelastung sowohl dem Finanzbedarf des Staates als auch - unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gerechtigkeit und aus sozialen Gründen - der Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers angepasst sein muss.
Er ist wie folgt gestaltet:
Bei Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabevorgängen kann alternativ dazu einmal im Leben die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes in Höhe von 56 Prozent des halben durchschnittlichen Steuersatzes auf den darauf entfallenden Gewinn beantragt werden, wenn
In diesen Fällen ist jedoch mindestens der Eingangssteuersatz (derzeit 14 Prozent) anzusetzen.
Notwendig ist die Abgabe einer schriftlichen Einkommensteuererklärung nach amtlichem Vordruck beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt, die Sie unterschreiben müssen.
Sofern Sie Einkünfte aus
erzielen oder an diesen Einkunftsarten beteiligt sind, müssen Sie die Steuererklärung elektronisch abgeben. Dies gilt - unabhängig von der Art der Gewinnermittlung – nicht nur für die Anlage EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) und die Bilanz, sondern auch für die gesamte Einkommenadsteuererklärung.
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Steuererklärung authentifiziert elektronisch abzugeben. Sie authentifizieren sich hierbei durch das ELSTER-Zertifikat. Es hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und soll die
der gesendeten Daten sicherstellen.
Um ein Zertifikat zu bekommen, müssen Sie sich im ELSTEROnline-Portal registrieren. Dazu sind mehrere Arbeitsschritte notwendig (z.B. Absenden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch das ELSTEROnline-Portal, Versenden des Aktivierungscodes per Briefpost). Nehmen Sie die Registrierung deswegen rechtzeitig vor, damit Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht erstellen und übermitteln können.
Haben Sie sich im ELSTEROnline-Portal registriert, können Sie auch die Vorteile der vorausgefüllten Steuererklärung nutzen. Die vorausgefüllte Steuererklärung ist ein kostenloses Serviceangebot der Steuerverwaltung, dass Ihnen die Erstellung der Steuererklärungen für die Jahre ab 2012 erleichtern soll. Die Steuerverwaltung stellt Ihnen hierfür folgende zu Ihrer Person gespeicherten Daten und Belege zur Verfügung:
Haben Sie sich zum Belegabruf angemeldet, können Sie diese Daten bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung automatisch übernehmen.
Tipp: Die Steuerverwaltung stellt die Einkommensteuererklärungsvordrucke kostenlos zur Verfügung.
Ihr Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt - also mit sämtlichen (Welt-)Einkünften - einkommensteuerpflichtig. Natürliche Personen, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie bestimmte inländische Einkünfte haben (z.B. aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung).
Darüber hinaus gibt es die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für in das Ausland entsandtes Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtiger Steuerbürger auf Antrag, wenn mindestens 90 Prozent aller Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag (2015: 8.472 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und an mindestens einem Tag im Jahr zusammengelebt haben, können, wenn diese Voraussetzungen zu Beginn des Kalenderjahres vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sind, zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen.
Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.
Zur einfacheren Abwicklung können Sie am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen.
Neben der Einkommensteuererklärung sind insbesondere folgende Unterlagen notwendig:
Es entstehen keine Verfahrenskosten.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 03.03.2016 freigegeben.