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Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erklären
Ist es für Ihre weitere medizinische Behandlung notwendig, Ihre Patientendaten weiterzugeben? Dann müssen Sie dafür Ihre Ärztin oder Ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden.
Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal, Krankenhäuser und Krankenversicherungen
- müssen Ihre Daten und Unterlagen vertraulich behandeln und
- dürfen sie ohne Ihre Zustimmung nicht an Dritte weitergeben.
Ausnahme: Diese Zustimmung ist nicht notwendig, wenn gesetzliche Bestimmungen die Einsicht in die Unterlagen oder Daten notwendig machen.
Hinweis: Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber anderen Ärztinnen und Ärzten.
Tipp: Weitere Informationen zur ärztlichen Schweigepflicht enthält das "Merkblatt zur ärztlichen Schweigepflicht" der Landesärztekammer Baden-Württemberg.
Sie sollten die Entbindung von der Schweigepflicht schriftlich erklären. Machen Sie folgende Angaben:
- Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum
- Name der Ärztin oder des Arztes
- für welche Unterlagen die Entbindung gelten soll
- zu welchem Zweck Sie die Entbindung erteilen
- an wen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Unterlagen weitergeben darf
- wie lange die Erklärung gilt (ob eine einmalige oder wiederkehrende Datenübermittlung beabsichtigt ist)
- Widerrufsklausel (Hinweis, dass Sie die Erklärung jederzeit widerrufen können)
Beispiel: "Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann."
die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt
Voraussetzungen für die Entbindung von der Schweigepflicht sind:
- Die Weitergabe von Daten oder Unterlagen muss unerlässlich sein. Dies gilt vor allem, wenn
- andere Ärztinnen oder Ärzte Befunde für eine Behandlung benötigen beziehungsweise
- Labore Daten für Untersuchungen benötigen oder
- Ihre Ärztin oder Ihr Arzt als Zeuge vor Gericht aussagen soll.
- Die Entbindung von der Schweigepflicht beruht auf Ihrer freien Entscheidung.
Hinweis: Erteilen Sie keine Entbindung von der Schweigepflicht, muss Sie Ihre Ärztin oder Ihr Arzt über die Folgen aufklären.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 22.06.2015 freigegeben.