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Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beantragen
Als Opfer einer Gewalttat können Sie vom Staat unter bestimmten Umständen eine Entschädigung erhalten. Diese entspricht den Leistungen, die das Bundesversorgungsgesetz (BVG) vorsieht. Sie bestehen aus:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Beispiele: Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, orthopädische Hilfsmittel, Kuren, Zahnersatz, Belastungserprobung, Arbeitstherapie - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
bei bleibenden Beeinträchtigungen der beruflichen Tätigkeit - Leistungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen
- Beschädigtenrenten mit Einzelleistungen wie Grund- und Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich
- Hinterbliebenenrenten mit ähnlichen Einzelleistungen
- Bestattungs- und Sterbegeld
Die Höhe der Leistungen ist von den Umständen Ihres Einzelfalls abhängig.
Sie können den Antrag schriftlich oder mündlich zur Niederschrift stellen. Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt von sich aus auf. Sie sind verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken.
Die zuständige Stelle kann
- Auskunftspersonen und Sachverständige hören,
- Krankenpapiere, Aufzeichnungen und Ähnliches von den jeweiligen Trägern zur Einsicht heranziehen,
- Gutachten und amtliche Auskünfte einholen und
- Urkunden beschaffen oder die Beteiligten beauftragen, diese vorzulegen oder beizubringen.
die Gemeinde, in dessen Bezirk das Opfer beziehungsweise die Hinterbliebenen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben
Einen Anspruch auf Versorgung haben Sie, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland
- Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs wie z.B. eines Raubüberfalls oder einer Vergewaltigung wurden oder einen solchen Angriff rechtmäßig abgewehrt haben und
- hierdurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben und
- die deutsche oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Auch ausländische Staatsangehörige, die nicht Angehörige der EU-Staaten sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch geltend machen.
Hinweis: Als Opfer von Gewalttaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkte Leistungen erhalten . In diesen Fällen kommen jedoch zuerst Leistungsansprüche aus anderen öffentlichen oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen in Betracht.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn
- Sie als Opfer die Schädigung verursacht haben oder
- es aus sonstigen, besonders in Ihrem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, eine Entschädigung zu gewähren.
Gleiches gilt, wenn der tätliche Angriff mit einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger begangen wurde. In diesen Fällen wenden Sie sich an Verkehrsopferhilfe e.V.
Hinweis: Treffen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz mit anderen Ansprüchen zusammen, kann der Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz ganz oder teilweise ruhen.
- in der Regel: keine
Hinweis: Unterlagen wie z.B. ein Strafurteil oder ärztliche Gutachten, die die Gewalttat oder Ihren hierdurch bedingten Gesundheitszustand belegen, können Sie bereits mit dem Antrag oder auch später einreichen.
keine
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.12.2016 freigegeben.