Als Opfer einer Gewalttat können Sie vom Staat unter bestimmten Umständen eine Entschädigung erhalten. Diese entspricht den Leistungen, die das Bundesversorgungsgesetz (BVG) vorsieht. Sie bestehen aus:
Die Höhe der Leistungen ist von den Umständen Ihres Einzelfalls abhängig.
Sie können den Antrag schriftlich oder mündlich zur Niederschrift stellen. Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt von sich aus auf. Sie sind verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken.
Die zuständige Stelle kann
die Gemeinde, in dessen Bezirk das Opfer beziehungsweise die Hinterbliebenen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben
Einen Anspruch auf Versorgung haben Sie, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland
Hinweis: Als Opfer von Gewalttaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkte Leistungen erhalten . In diesen Fällen kommen jedoch zuerst Leistungsansprüche aus anderen öffentlichen oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen in Betracht.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn
Gleiches gilt, wenn der tätliche Angriff mit einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger begangen wurde. In diesen Fällen wenden Sie sich an Verkehrsopferhilfe e.V.
Hinweis: Treffen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz mit anderen Ansprüchen zusammen, kann der Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz ganz oder teilweise ruhen.
Hinweis: Unterlagen wie z.B. ein Strafurteil oder ärztliche Gutachten, die die Gewalttat oder Ihren hierdurch bedingten Gesundheitszustand belegen, können Sie bereits mit dem Antrag oder auch später einreichen.
keine
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.12.2016 freigegeben.