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Ergänzungsschule (Gesundheitsfachberufeschulen) - Staatliche Anerkennung beantragen
Die staatliche Anerkennung einer Ergänzungsschule berechtigt den Träger dazu, Prüfungen abzuhalten.
Unter den Gesundheitsfachberufeschulen gibt es in Baden-Württemberg Ergänzungsschulen für die folgenden Fachgebiete:
- Podologie
- Ergotherapie
- Rettungsassistenz (alte Ausbildung; läuft 2016 aus)
- Notfallsanitäter (neu Ausbildung ab 2014, die zeitlich parallel zur Ausbildung als Rettungsassistenz eingeführt wird und diese nach 2016 ablöst)
- Masseure und medizinische Bademeister
Die Anerkennung gilt unbefristet. Ausnahmen sind möglich.
Die Anerkennung können Sie als Träger der Schule beim Regierungspräsidium beantragen. Das Regierungspräsidium leitet den Antrag an das Sozialministerium zur Entscheidung weiter.
Sie erhalten nach der Prüfung einen Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid.
das Sozialministerium Baden-Württemberg
Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
- Die Ergänzungsschule hat sich fünf Jahre lang bewährt.
Von dieser Frist sind ausgenommen:- der Ausbau einer bereits anerkannten Ergänzungsschule
- die Errichtung einer weiteren Ergänzungsschule derselben Schulart durch den Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ergänzungsschule
- Der Unterricht richtet sich nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan.
- Es besteht ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse an der Schule.
Das trifft vor allem in folgenden Fällen zu:- Die Errichtung entsprechender öffentlicher Schulen erübrigt sich nur durch das Vorhandensein der privaten Ergänzungsschule.
- Die Schule dient in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohl.
Entwurf einer Prüfungsordnung
- staatliche Anerkennung: EUR 50,00 - 1.000
- Genehmigung der Prüfungsordnung: EUR 150,00 - 1.000
- § 15 Privatschulgesetz (PSchG) (Anerkennung von Ergänzungsschulen)
- Nr. 17 Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) (Anerkennung von Ergänzungsschulen)
- Nr. 24.2 (künftig 25.2) und 24.6 (künftig 25.6.) Anlage zur Gebührenverordnung Sozialministerium (GebVerz SM) (Gebührenverzeichnis)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.05.2015 freigegeben.