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Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Sie möchten mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich umgehen und diese dafür erwerben? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gilt unabhängig von der Zweckbestimmung der Stoffe.
Inhaber oder Inhaberinnen einer solchen Erlaubnis können nur natürliche Personen sein.
Für folgende explosionsgefährliche Stoffe benötigen Sie eine Erlaubnis:
- Schwarzpulver und andere Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,
- Böllerpulver zum Böllerschießen,
- Nitrozellulosepulver oder andere Treibladungspulver zum Wiederladen von Patronenhülsen und
- Einsatz von Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau,
- Einsatz von Feuerwerk der Kategorie 3 und 4 zu privaten Zwecken,
- Einsatz von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (z.B. Kartuschen für das Zerkleinern von Felsbrocken in der vereinsmäßigen Höhlenforschung).
Hinweis: Der Abgabe von Feuerwerk der Kategorie 2 an Verbraucher ist auf die drei letzten Werktage eines Jahres beschränkt. Die Verwendung durch Personen ohne Erlaubnis ist dagegen nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres gestattet.
Keine Erlaubnis benötigen Sie dagegen für den Umgang mit Feuerwerk für Theater und Bühne der Kategorie T1, pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 und für Feuerwerk der Kategorie 1.
Die Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt.
Für den Antrag müssen Sie das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes" und die Anlage zum "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes" ausfüllen und persönlich bei der zuständigen Behörde abgeben. Fügen Sie auch die erforderlichen Nachweise über die Fachkunde hinzu.
die für Ihren Wohnort zuständige Kreispolizeibehörde, dies ist in Großen Kreisstädten die Stadtverwaltung, ansonsten das Landratsamt
Voraussetzungen sind:
Sie als Antragsteller oder Antragstellerin sind
- zuverlässig,
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind. - fachkundig,
Sie müssen die Fachkunde für den Umgang mit Explosivstoffen (z. B. Schwarzpulver oder Nitrocellulose-Pulver) und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 4 sowie für die in § 20 Abs. 4 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz explizit aufgelisteten, pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nachweisen. Die erforderliche Fachkunde besitzen Sie, wenn Sie an einem entsprechenden staatlich anerkannten Lehrgang teilgenommen haben. - persönlich geeignet und
- mindestens 21 Jahre alt.
Wenn Sie noch nicht 21 Jahre alt sind, müssen Sie die erforderliche Besonnenheit nachweisen. Außerdem sollten Sie imstande sein, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff auch durch Angehörige im eigenen Haushalt zu sichern. Dazu sollen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
Für eine behördliche Ausnahme kommen in Betracht:- Inhaber oder Inhaberinnen eines Jahresjagdscheines
- Mitglieder von
- Schießsportvereinigungen, bei denen eine Ausnahme nach Waffenrecht vorliegt und
- Vereinigungen, in denen Bauelemente zu Modellraketen zusammengesetzt werden.
Außerdem müssen Sie für den beabsichtigten Umgang mit Explosivstoffen (z. B. Schwarzpulver oder Nitrocellulose-Pulver) nachweisen:
- ein Bedürfnis: Ein vernünftiger Grund kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben, z. B. als
- Jäger,
- Sportschütze oder
- Mitglied in einem Modellraketenverein.
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Lehrgangsbescheinigung
- Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader) beziehungsweise Mitgliedsbescheinigung (für Böllerschützen oder Modellraketenbauer)
- für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat: Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
EUR 51,13 - 255,66
Hat die für Sie zuständige Kreispolizeibehörde eine eigene Gebührenordnung erlassen, so gelten die dort genannten Beträge.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.09.2016 freigegeben.