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Körperschaftsteuer - Erklärung abgeben
Körperschaftsteuer erhebt das Finanzamt auf das Einkommen von juristischen Personen.
Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Körperschaftsteuer- und dem Einkommensteuergesetz.
Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer und beträgt 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres. Auf die ermittelte Steuerschuld erhebt das Finanzamt zusätzlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.
Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftssteuer. Die Einnahmen fließen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.


Sie müssen Ihre Körperschaftsteuererklärung authentifiziert elektronisch an das Finanzamtübermitteln. Dies gilt auch für die dazugehörende
- Steuerbilanz bzw. Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung,
- Gewinn- und Verlustrechnung und
- die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.
Die Authentifizierung erfolgt durch das Elster-Zertifikat. Dieses Zertifikat hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und dient Sicherheitszwecken. Das Zertifikat soll die
- Vertraulichkeit,
- Identität des Absenders und
- Unveränderbarkeit des Dateninhalts
der gesendeten Daten sicherstellen.
Um ein Zertifikat zu bekommen, müssen Sie sich im ElsterOnline-Portal registrieren. Dazu sind mehrere Arbeitsschritte notwendig, z.B. Absenden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch das ElsterOnline-Portal, Versenden des Aktivierungscodes durch Briefpost. Registrieren Sie sich rechtzeitig, damit Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht übermitteln können.
Zur elektronischen Übermittlung steht Ihnen das Programm Elster kostenlos zur Verfügung.
Das Finanzamt ermittelt die Höhe der Steuer. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid mit einer Zahlungsaufforderung oder Informationen zu einer Guthabensauszahlung.

das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet

Wenn sich die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland befindet, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig:
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG),
- Genossenschaften,
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
- sonstige juristische Personen des Privatrechts (z.B. Vereine, Stiftungen)
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts und
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(z.B. Wirtschaftsbetriebe der Gemeinden)
Steuerpflichtig sind sämtliche Einkünfte.
Beschränkt steuerpflichtig sind Gesellschaften, die inländische Einkünfte haben, aber im Inland weder eine Geschäftsleitung noch einen Sitz. Steuerpflichtig sind nur die inländischen Einkünfte.
Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen getroffen werden. Den Sitz des Unternehmens legen die Gesellschafter und Gesellschafterinnen im Gesellschaftsvertrag fest. Er wird im Handelsregister eingetragen.
Hinweis: Gemeinnützige Vereine müssen nur für Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer zahlen, sofern sie über 5.000 Euro liegen. Weitere Informationen zur Besteuerung von Vereinen erhalten Sie im Text „Vereinsgründung - Verein beim Finanzamt anmelden“.

Hinweis: Die Körperschaft muss den von ihr erwirtschafteten Gewinn selbst versteuern. Gleichzeitig kann sie diesen Gewinn an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschütten. Bei diesen unterliegt die Gewinnausschüttung der Besteuerung mit Einkommensteuer.
Um diese Doppelbesteuerung zu vermindern, werden Ausschüttungen bei der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter nur mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuert (Abgeltungsteuer). Alternativ können Sie als Gesellschafter oder Gesellschafterin in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, dass stattdessen 60 Prozent der Ausschüttung mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden (Teileinkünfteverfahren).
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.

- Körperschaftsteuererklärung mit entsprechenden Anlagen
- Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- Steuerbilanz bzw. Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung

keine


Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 30.03.2016 freigegeben.