Unsere Gemeinde
Kindertageseinrichtungen - Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung beantragen
Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung kann deren Träger Kostenbeiträge festsetzen. Das Jugendamt kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Belastung Ihnen nicht zuzumuten ist. Die Gebührenermäßigung und die Gebührenbefreiung hängen von der Höhe Ihres Einkommens ab. Sie ist für alle Arten von Kindertageseinrichtungen möglich, z.B. Kinderkrippe, Kindergarten, Hort.
Hinweis: Zusätzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches übernimmt das Jugendamt in der Regel nicht.
Sie müssen die Ermäßigung beziehungsweise Befreiung der Gebühren bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Die verschiedenen Träger stellen unterschiedliche Formulare dafür zur Verfügung. Teilweise können Sie diese im Internet abrufen.
Das örtliche Jugendamt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Jugendamt die Kosten teilweise oder ganz übernimmt:
- Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
- Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
- Die Kindertageseinrichtung besitzt eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.
Informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle. Eine Auflistung finden Sie in der Regel auch auf dem Antragsformular.
- § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen)
- § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Erhebung von Kostenbeiträgen)
- § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Begriff des Einkommens)
- § 85 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Einkommensgrenze)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat ihn am 20.12.2016 freigegeben.