Unsere Gemeinde
Neufeststellung einer Behinderung beantragen
Unter bestimmten Umständen können Sie beantragen, dass Ihre Behinderung neu festgestellt wird.
Sie müssen die Neufeststellung der Behinderung schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Formular erhalten Sie dort oder im Internet. Dort können Sie auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen. Stellen Sie den Antrag persönlich, die zuständige Stelle eine Niederschrift an.
Tipp: Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt helfen Ihnen bei der Antragstellung. Treten nach Antragstellung besondere Umstände (z.B. Kündigung) ein, sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.
Das Amt wertet die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus, zieht bei Bedarf auch weitere Befunde von Ihren behandelnden Ärzten bei, wenn Sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Antragsformular unterschrieben haben.
Danach erhalten Sie vom Landratsamt einen Neufeststellungsbescheid - auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält
- die einzelnen Behinderungen,
- den Grad der Behinderung (GdB) und
- die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).
das Landratsamt (früher: Versorgungsamt), in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Ihre bereits festgestellte Behinderung hat sich verschlimmert oder zu Ihrer bereits bestehenden Behinderung ist ein neues Leiden hinzugekommen.
Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie Ihrem Antrag folgendes beilegen:
- umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
- Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen, z.B.:
- Facharztbriefe
- Krankenhausberichte
- Kurschlussgutachten
- Röntgenbefunde
Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.
keine
Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.01.2017 freigegeben.