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Stiftung - als rechtsfähig anerkennen lassen
Jede natürliche oder juristische Person kann eine Stiftung errichten. Auch mehrere Personen gemeinsam können eine Stiftung errichten. Die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig müssen Sie bei der Stiftungsbehörde beantragen.
Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stiftungsbehörde, wenn Sie Fragen zur Gründung einer rechtsfähigen Stiftung, zum Anerkennungsverfahren oder zur Art und zum Umfang der Antragsunterlagen haben. Das Gleiche gilt, wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung der Stiftungssatzung, z.B. hinsichtlich der Zwecksetzung oder hinsichtlich der Stiftungsorganisation benötigen.

Sie müssen bei der Stiftungsbehörde einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung der Stiftung stellen. Es genügt ein einfaches Anschreiben. Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung.
Tipp: Das Regierungspräsidium Stuttgart bietet ein elektronisches Stiftungsbüro an. Dort können Sie Hinweise und Hilfestellungen für die Anerkennung Ihrer Stiftung finden. Über das "E-Stiftungsbüro" können Sie einen Antrag zur Anerkennung Ihrer Stiftung anhand der hinterlegten Muster für eine Stiftungssatzung und ein Stiftungsgeschäft vorbereiten. Die Stiftung wird mit der Anerkennung rechtsfähig und kann danach selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Mit einem kurzen Anschreiben erhalten Sie von der Stiftungsbehörde die mit dem Anerkennungsvermerk versehene Satzung zurück.

bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts: das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll
Hinweis: Wenn das Land Stifter oder Mitstifter ist oder die Stiftung durch das Regierungspräsidium verwaltet wird, ist die Stiftungsbehörde das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt.

Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
- das Stiftungsgeschäft entspricht den zwingenden gesetzlichen Anforderungen,
- die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks erscheint gesichert,
- die Erfüllung des Stiftungszwecks ist tatsächlich und rechtlich möglich und gefährdet nicht das Gemeinwohl ,
- die Errichtung der Stiftung dient nicht der Umgehung von Rechtsvorschriften wie z.B. dem Handelsrecht und
- die Stiftung entspricht den genannten Wesensmerkmalen, verfolgt also vor allem einen auf Dauer angelegten Zweck.
Mit der Wirksamkeit der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Die Stiftung erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der stiftenden Person auf Übertragung des ihr gewidmeten Vermögens.
Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt dabei voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die stiftende Person muss deshalb die Stiftung mit einem bestimmten Stiftungsvermögen ausstatten. Dieses muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können.
Über die steuerlichen Aspekte einer Stiftung, vor allem über die inhaltlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung als Voraussetzung dafür, die möglichen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, berät das zuständige Finanzamt.
Tipp: Bevor Sie die Anerkennung der Stiftung beantragen, empfiehlt es sich, den Entwurf der Stiftungssatzung dem Finanzamt zur Prüfung der steuerlichen Aspekte vorzulegen. Ebenso empfiehlt es sich nach der Anerkennung, den Entwurf des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Dadurch verkürzt sich das Anerkennungsverfahren.

Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:
- Stiftungsgeschäft (dreifach)
- Stiftungssatzung (dreifach)
- Vermögensnachweis (z.B. Bankbestätigung)
- Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur Gemeinnützigkeit der geplanten Stiftung
- gegebenenfalls Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)
- bei Vereinen: zusätzlich Auszug aus dem Vereinsregister
Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Stiftungsbehörde.

Für die Anerkennung wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn die Stiftung nicht ausschließlich kommunalen oder steuerbegünstigten Zwecken dient.
Hinweis: Die Veröffentlichung der Anerkennung der Stiftung im Staatsanzeiger wird von der Stiftungsbehörde veranlasst. Hierfür entstehen Kosten, die vom Staatsanzeiger direkt bei der Stiftung erhoben werden.

- §§ 80 - 88 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Stiftungen)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- §§ 51 - 68 Abgabenordnung (AO) (Steuerbegünstigte Zwecke)
- weitere steuerrechtliche Vorschriften, die Sie gegebenenfalls bei der Finanzverwaltung erfragen müssen

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.06.2015 freigegeben.