Unsere Gemeinde
Unterhaltsvorschuss beantragen
Wenn Sie alleinerziehend sind und der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht nach, können Sie einen Unterhaltsvorschuss aus staatlichen Mitteln erhalten.
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist auf 72 Monate begrenzt. Er endet spätestens, wenn das anspruchsberechtigte Kind zwölf Jahre alt wird.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt:
- für Kinder unter sechs Jahren: 150 Euro monatlich
- für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren: 201 Euro monatlich
Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.
Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.
Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen (Mitwirkungspflicht). Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig. Den Vorschuss können Sie nicht online, per E-Mail oder Fax beantragen.
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben selbst wahr.
Voraussetzungen sind:
- Der unterhaltspflichtige Elternteil
- kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
- ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
- ist verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
- Das Kind
- ist unter zwölf Jahre alt,
- lebt in Deutschland bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,
- erhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
- Waisenbezüge, die unterhalb des gesetzlichen Regelbedarfs liegen.
Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:
- Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt.
- Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet wieder.
- Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- wenn vorhanden:
- Gerichtsentscheidung zur Scheidung
- Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.01.2017 freigegeben.