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Verwendung des Landeswappens - Genehmigung beantragen
Das Wappen des Landes Baden-Württemberg zeigt im goldenen Schild drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Es gibt es als großes und als kleines Landeswappen.
Im großen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Krone mit Plaketten der historischen Wappen von Baden, Württemberg, Hohenzollern, Pfalz, Franken und Vorderösterreich. Den Schild halten ein goldener Hirsch und ein goldener Greif, die rot bewehrt sind.
Im kleinen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Blattkrone (Volkskrone).
Nur die im Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg abschließend aufgeführten Behörden und Institutionen dürfen die Landeswappen ohne Genehmigung verwenden.
Das große Landeswappen führen
- der Landtag, die Fraktionen und die Abgeordneten,
- die Regierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, die Vertretung des Landes beim Bund und bei der Europäischen Union in Brüssel,
- der Staatsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes,
- der Rechnungshof,
- die Regierungspräsidien,
- die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz,
- sowie die von der Landesregierung für bestimmte Aufgabenbereiche beauftragte Personen.
Alle übrigen Landesbehörden und Gerichte sowie die Notarinnen und Notare führen das kleine Landeswappen.
Für jede sonstige Verwendung des Landeswappens benötigen Sie eine Genehmigung des Innenministeriums.
Genehmigungsfrei darf das Landeswappen nur verwendet werden
- für Zwecke der Medienberichterstattung, des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung,
- für kulturelle Projekte unter Beteiligung des Landes,
- für künstlerische oder heraldisch-wissenschaftliche Zwecke oder
- im Zusammenhang mit vom Land finanziell unterstützten Vorhaben, um auf die Förderung hinzuweisen.
Die Genehmigungsfreiheit setzt stets voraus, dass die Verwendung des Landeswappens nicht in einer Art und Weise geschieht, die für dessen Ansehen und Würde abträglich ist. Durch die Verwendung des Landeswappens darf darüber hinaus nicht der Eindruck hoheitlichen Handelns erweckt werden. Außerdem darf die Verwendung des Landeswappens nicht mit kommerziellen Absichten erfolgen.
Achtung: Auch eine Verwendung des Landeswappens in abgewandelter oder stilisierter Form, die zu einer Verwechslung mit dem Landeswappen führen kann, ist ohne Zustimmung des Innenministeriums nicht zulässig.
Die Genehmigung zur Verwendung des Landeswappens können Sie formlos beantragen. Das Innenministerium bittet um schriftliche Anträge.
Jede über die beschriebene genehmigungsfreie Verwendung hinausgehende Verwendung des Landeswappens bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. Diese Genehmigung wird in aller Regel versagt, da mit dem Landeswappen hoheitliches Handeln verbunden ist.
Hinweis: Nach Handhabung in den vergangenen Jahren scheidet die Erteilung einer Genehmigung insbesondere aus, wenn das Landeswappen von nicht staatlichen Stellen zu privatwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden soll.
Achtung: Die missbräuchliche Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens sowie die Verwendung eines dem Landeswappen zum Verwechseln ähnlich sehenden Zeichens stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße geahndet werden können.
keine
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.10.2016 freigegeben.