Unsere Gemeinde
Aufenthaltbestimmungsrecht - Antrag auf einstweilige Anordnung zur Kindesherausgabe
Im Rahmen der sogenannten Personensorge für ein Kind haben die sorgeberechtigten Eltern oder Pflegepersonen neben der Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Gerade bei Trennung oder Scheidung geraten Eltern darüber leicht in Streit und suchen Klärung vor Gericht. Aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht folgt grundsätzlich auch das Recht, die Herausgabe des Kindes von anderen Personen zu verlangen.
Mit Rücksicht auf das Kind kann das Familiengericht in dringenden Sorge- und Umgangsrechtverfahren auch eine einstweilige Anordnung treffen. Wenn zum Schutz des Kindes ein unverzügliches Einschreiten dringend geboten ist, kommt auch eine einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe in Betracht.
Hinweis: Zur Beratung und Antragstellung ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
Der Richter muss die Eltern, das Jugendamt und – wenn erforderlich – das Kind hören. Von dieser Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Dies dient nicht nur dem Recht der Betroffenen, sondern ermöglicht es auch dem Gericht, sich einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten zu verschaffen.
Gibt der Verpflichtete das Kind trotz einer einstweiligen Anordnung nicht freiwillig heraus, kann der Richter Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes anordnen. Diese können auch so weit gehen, dass die Polizei ermächtigt wird, die Wohnung zu durchsuchen und das Kind an den Berechtigten zu übergeben.
- in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht), das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig ist
- im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren: das Amtsgericht (Familiengericht), bei dem das Verfahren anhängig ist, wenn es um die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil geht
Antragsberechtigt sind die Sorgeberechtigten. Das können die Eltern gemeinsam oder nur ein Elternteil sein, je nachdem, ob ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht besteht.
Das Gericht prüft, ob eine Herausgabepflicht des anderen Elternteils oder eines Dritten gegenüber dem Sorgeberechtigten besteht.
Ein Eilverfahren zur Herausgabe des Kindes kann nur durchgeführt werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist – etwa weil die Eltern ihr Sorgerecht missbrauchen oder das Kind vernachlässigen – und wenn dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann. Den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes stellen Sie (eventuell unter Beteiligung eines Rechtsanwalts) beim zuständigen Familiengericht.
- § 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Verbleibensanordnung bei Familienpflege)
- § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)
- §§ 49 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Einstweilige Anordnung)