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Wohnungsbauprämie beantragen
Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 8,8 Prozent Ihrer Ausgaben zur Förderung des Wohnungsbaus. Dies sind beispielsweise
- Einzahlungen auf einen Bausparvertrag oder
- Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft.
Maximal werden als Ausgaben zur Förderung des Wohnungsbaus zugrunde gelegt:
- EUR 512,00, wenn Sie ledig sind oder
- EUR 1.024, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben

Die Wohnungsbauprämie müssen Sie bei Ihrem Anlageinstitut beantragen. Nutzen Sie dafür das Formular, das Ihnen Ihr Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt hat.
Altverträge (vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
Die Wohnungsbauprämie ist bei Zahlungen auf einen Bausparvertrag erst fällig, wenn die gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren abgelaufen oder über die Ansprüche aus dem Vertrag unschädlich verfügt worden ist. Sollten Sie innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist über das angesammelte Guthaben in schädlicher Weise verfügen, entfällt der Anspruch auf Wohnungsbauprämie. Schädlich verwenden heißt, Sie verwenden die Gelder nicht unverzüglich und unmittelbar für den Wohnungsbau.
Neuverträge (ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
Die bisher nach Ablauf der Sperrfrist zulässige Verwendung des Guthabens auch für andere, nicht wohnwirtschaftliche Zwecke, ist für Neuverträge ab 2009 ausgeschlossen. Die Prämie wird nur noch dann gewährt, wenn das Kapital bei Auszahlung unmittelbar wohnwirtschaftlich verwendet wird.
Ausnahme: Wer bei Abschluss seines Bausparvertrages noch nicht älter als 25 Jahre ist, kann nach frühestens sieben Jahren prämienunschädlich über den gesamten Guthabenbetrag verfügen. Diese Ausnahmeregelung kann von jedem Sparer nur einmal in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.

Ihr Anlageinstitut, beispielsweise die Bausparkasse

Wohnungsbauprämie können Sie beantragen, wenn
- Sie spätestens am Ende des Sparjahres 16 Jahre alt geworden sind,
- Ihr zu versteuerndes Einkommen für das Sparjahr laut Einkommensteuerbescheid nicht höher ist als 25.600 Euro und
- Sie Ausgaben zur Förderung des Wohnungsbaus getätigt haben.
Hinweis: Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die Einkommensgrenze 51.200 anstatt 25.600 Euro. Das gleiche gilt für Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Achtung: Bei den Ausgaben zur Förderung des Wohnungsbaus darf es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen (VL) handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen werden.
Sie können nicht für vermögenswirksame Leistungen gleichzeitig Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie erhalten.

Auskünfte zur Wohnungsbauprämie erteilt auch das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Antragsformular, das Ihnen das Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zuschickt.

Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.


Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 22.12.2016 freigegeben.