Unsere Gemeinde
Wohnungssicherung - Sozialhilfe beantragen
Droht Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung oder sind Sie bereits obdachlos geworden, können Sie Sozialhilfe beantragen. Ihren Wohnraum können Sie aus verschiedenen Gründen verlieren (z.B. Räumungsklage, fristlose Kündigung durch die Vermieterin oder den Vermieter, Wohnungsbrand oder Wasserschaden). Je nach Notfall kommen verschiedene Hilfsmöglichkeiten in Betracht:
- Sie sind von Obdachlosigkeit bedroht.
Je nach Einzelfall können die Mietschulden übernommen werden oder die Mitarbeitenden des Sozialamts verhandeln mit der Vermieterin oder dem Vermieter, um Ihnen die Wohnung zu erhalten. - Sie haben Ihre Wohnung bereits verloren.
Bei akuter Obdachlosigkeit können Sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten. Danach versuchen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sozialamts, Ihnen in Ihrer Notlage zu helfen. - Ihre eigenen finanziellen Mittel reichen zur Zahlung einer Kaution, einer Sicherheitsleistung oder der Maklerprovision nicht aus und die Möglichkeiten der Selbsthilfe sind ausgeschöpft. Im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Geld erhalten, um diese Kosten zu finanzieren. Diese finanziellen Hilfen sind üblicherweise ein Darlehen.
Hinweis: Wenn Sie an einer Sozialwohnung interessiert sind, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.

Wenden Sie sich schnellst möglich persönlich an die zuständige Stelle, damit eine Obdachlosigkeit verhindert werden kann. Auch in allen anderen Fällen müssen Sie persönlich zur zuständigen Stelle gehen. Dort helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, den Antrag auf Sozialhilfe auszufüllen oder zu ergänzen.

das Sozialamt
Sozialamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

Voraussetzung für die Hilfe ist drohende oder bereits erfolgte Obdachlosigkeit ohne Aussicht auf eine neue Wohnung.
Welche zusätzlichen Voraussetzungen Sie möglicherweise erfüllen müssen, kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Erkundigen Sie sich direkt bei der für Sie zuständigen Stelle.

- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland
- Einkommensunterlagen wie z.B. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Rente, Sozialhilfe
- Unterlagen zu vorhandenen Schuld- und Unterhaltsverpflichtungen
- bei akuter Obdachlosigkeit: zusätzlich geeignete Unterlagen, die die akute Obdachlosigkeit zeigen wie z.B. Gerichtsbeschluss, Entlassungsschein, Nachweis über Unterkunftsverlust
- wenn der Verlust der Wohnung droht: zusätzlich
- Unterlagen, die den drohenden Wohnungsverlust verdeutlichen wie z.B. Kündigung, Räumungsklage, Räumungstermin
- Mietvertrag
- Zahlungsnachweise bezüglich der laufenden Miete wie z.B. Kontoauszug
- wenn Sie eine Wohnung benötigen: zusätzlich Unterlagen, die die Notwendigkeit des Wohnungswechsels zeigen wie z.B. Kündigung, Atteste, Mietvertrag der bisherigen Wohnung
Hinweis: Im Einzelfall kann die zuständige Stelle von Ihnen weitere Informationen und Nachweise verlangen.

keine

- § 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Unterkunft und Heizung)
- § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft)
- §§ 37 bis 38 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Gewährung von Darlehen)
- § 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Leistungsberechtigte)
- § 68 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Umfang der Leistungen)
- § 1 Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Persönliche Voraussetzungen)
- § 4 Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung)

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.12.2016 freigegeben.