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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung - beantragen
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten an einer deutschen Forschungseinrichtung wissenschaftlich arbeiten? Dann können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen. Damit dürfen Sie
- eine Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und
- Tätigkeiten in der Lehre ausüben.
Hinweis: Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung betreiben.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist auf mindestens ein Jahr befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen. Sollten Sie jedoch Ihr Forschungsvorhaben früher abgeschlossen haben, endet Ihre Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zeitpunkt.
Die vom BAMF anerkannte Forschungseinrichtung schließt mit Ihnen eine Aufnahmevereinbarung. Diese muss die folgenden Informationen enthalten:
- genaue Bezeichnung Ihres Forschungsvorhabens
- Ihre Verpflichtung, das Forschungsvorhaben zu verwirklichen
- Verpflichtung der Forschungseinrichtung, Sie zu diesem Zweck einzustellen
- Angaben zum Vertrag zwischen Ihnen und der Einrichtung (z.B. Gehalt, Urlaub, Arbeitszeiten)
- Bestimmung darüber, dass die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, falls Sie keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten sollten
Die Forschungseinrichtung leitet die unterzeichnete Aufnahmevereinbarung an die zuständige Stelle weiter.
Ändert sich während der Forschungszeit das Vorhaben, hat das keine Auswirkungen, solange Sie bei derselben Forschungseinrichtung beschäftigt bleiben.
Besitzen Sie bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates? Dann gibt es folgende Möglichkeiten:
- Der EU-Mitgliedstaat ist gleichzeitig auch Schengen-Staat.
- Sie können mit diesem Aufenthaltstitel für Aufenthalte von weniger als drei Monaten nach Deutschland einreisen und wissenschaftlich arbeiten. Sie müssen dafür keine deutsche Aufenthaltserlaubnis beantragen. Sollten Sie jedoch innerhalb der vorhergehenden zwölf Monate bereits in Deutschland gearbeitet haben, benötigen Sie für den erneuten Aufenthalt ein Schengen-Visum. Dieses muss die Forschungstätigkeit erlauben.
- Dauert Ihr Forschungsaufenthalt länger als drei Monate, benötigen Sie eine deutsche Aufenthaltserlaubnis. Sie müssen diese bei der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Einreise beantragen. Haben Sie innerhalb der vorhergehenden zwölf Monate bereits in Deutschland gearbeitet, müssen Sie vor der Einreise ein nationales Visum beantragen. Dieses muss die Tätigkeit als Forscherin oder Forscher ausdrücklich erlauben.
- Der EU-Mitgliedstaat ist kein Schengen-Staat.
In diesem Fall benötigen Sie immer – auch für die ersten drei Monate – einen Aufenthaltstitel. Dieser Aufenthaltstitel kann beispielsweise ein Visum sein. Dieses können Sie bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen. Je nachdem, für welchen Zeitraum Sie es benötigen, erhalten Sie ein Schengen-Visum oder ein nationales Visum, das die Forschungstätigkeit erlaubt.
Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
- für die Aufnahmevereinbarung und die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten: die Forschungseinrichtung, bei der Sie wissenschaftlich arbeiten wollen
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlichen aufhalten
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. - Ihr Lebensunterhalt gilt als gesichert. Dafür müssen Ihre Einkünfte in Baden-Württemberg im Jahr 2012 mindestens 21.000 Euro beziehungsweise monatlich 1.750 Euro betragen.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht.
- Sie sind Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler und wollen an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten.
- Die Forschungseinrichtung ist durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt.
- Sie haben mit der Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen.
- Es liegt eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung vor.
Anerkannte Forschungseinrichtungen können sich einzelfallbezogen oder allgemein zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt verpflichten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veröffentlicht tagesaktuell allgemeine Übernahmeerklärungen im Internet.
In folgenden Fällen kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung widerrufen:
- Ihre Forschungseinrichtung hat aufgrund einer Ihrer Handlungen die Anerkennung verloren.
- Sie betreiben keine Forschung mehr.
- Sie können eine der Voraussetzungen, unter denen die Forschungseinrichtung mit Ihnen die Aufnahmevereinbarung geschlossen hat, nicht mehr erfüllen.
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis über Ihre wissenschaftliche Tätigkeit
- Nachweis, dass die Forschungseinrichtung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt ist
- Nachweis über die abgeschlossene Aufnahmevereinbarung
- Nachweis der Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
- Geltungsdauer über ein Jahr: 110 Euro
- Verlängerung bis zu drei Monaten: 65 Euro
- Verlängerung um mehr als drei Monate: 80 Euro
- § 20 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Forschung)
- §§ 38a – 38f Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen)
- § 52 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Widerruf)
- § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) (Lebensunterhalt)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)