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Ausbildungsförderung (Schüler) - für Ausbildung im Ausland beantragen
Sie sind Schülerin oder Schüler eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Berufsfachschule? Dann können Sie bei einer Ausbildung oder einem Praktikum im Ausland die BaföG Bedarfssätze erhalten. Notwendige Ausgaben für Hin- und Rückfahrten zur Ausbildungsstätte erhalten Sie zusätzlich. Diese zusätzlichen Leistungen werden je nach Einzelfall als Zuschuss oder Bankdarlehen geleistet. Ein Bankdarlehen müssen Sie später zurückzahlen, einen Zuschuss nicht.
Die Förderung sollten Sie mindestens sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes beantragen.
Hinweis: Der Besuch von Berufsaufbauschulen und Abendgymnasien wird nicht gefördert.


Sie müssen einen schriftlich Antrag stellen. Die Antragsformulare können Sie persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anfordern. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung stehen sie auch zum Download zur Verfügung. Die ausgefüllten Formblätter können Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Entscheidung wird Ihnen der Förderbetrag monatlich im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.

Hinweis: Auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung finden Sie eine entsprechende Liste der zuständigen Ämter.

Voraussetzungen für eine Förderung sind:
- förderungsfähige Ausbildung
Diese müssen z.B. mit folgenden deutschen Ausbildungsgängen gleichwertig sein:- Gymnasien ab Klasse 11
- höhere Fachschulen, Akademien
- Berufsfachschulklassen
- Staatsangehörigkeit:
- deutsch
- EU-/EWR (gilt auch für Ehemänner und Ehefrauen sowie deren Kinder)
- andere Ausländerinnen und Ausländer, wenn eine Bleibeperspektive in Deutschland besteht (z.B. wenn eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt vorliegt)

Weitere Informationen zum Thema "Das neue BAföG" finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Forschung und Bildung.

- Antrag (Formblätter)
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

keine

- § 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Ausbildung im Ausland)
- § 6 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Förderung der Deutschen im Ausland)
- § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Staatsangehörigkeit)
- § 12 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Bedarf für Schüler)
- § 16 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Förderungsdauer im Ausland)
