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Ausbildungsförderung (BaföG) - Antrag für Schüler stellen
Als Schülerin oder Schüler können Sie Ausbildungsförderung erhalten.
Hinweis: Auch Ihre Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang oder an einem Praktikum kann förderungsfähig sein.
Für den schulischen Teil Ihrer betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungen (Ausbildungen im dualen System, Besuch der Berufsschule) erhalten Sie keine Förderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz. Förderungsmöglichkeiten in diesem Bereich finden Sie unter "Berufsausbildungsbeihilfe".
Die Förderung wird ab Ausbildungsbeginn ausbezahlt. Dazu müssen Sie den schriftlichen Antrag bereits zu diesem Zeitpunkt gestellt haben.
Höhe der Förderung
Die Ausbildungsförderung erhalten Sie für Ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung. Als monatlicher Bedarf sind Pauschalbeträge vorgesehen. Die Höhe der Förderung hängt von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend) ab. Auf den Bedarf werden sowohl Ihr eigenes Einkommen und Vermögen als auch das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Einkommen Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau angerechnet.
Die Bedarfssätze betragen derzeit:
Ausbildungsstätte | bei den Eltern wohnend | nicht bei den Eltern wohnend |
weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) | keine Förderung | 465 Euro |
zumindest zweijährige Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) | 216 Euro | 465 Euro |
Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) | 391 Euro | 543 Euro |
Fachschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien, Kollegs | 397 Euro | 572 Euro |
Sie erhalten die Ausbildungsförderung als Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Ausnahmen sind möglich.
Kinderbetreuungszuschlag
Lebt mindestens ein eigenes Kind unter zehn Jahren in Ihrem Haushalt, können Sie zusätzlich zu den Pauschalbeträgen einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Er beträgt 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind. Den Kinderbetreuungszuschlag erhalten Sie als Zuschuss. Sie müssen ihn daher nicht zurückzahlen.
Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen. Die Antragsformulare können Sie persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anfordern. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung stehen sie auch zum Download zur Verfügung. Die ausgefüllten Formblätter können Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken.
Hinweis: Ab 15 Jahren können Sie den Antrag selbst stellen. Wenn Sie jünger sind, müssen Ihre Eltern die Ausbildungsförderung beantragen.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Entscheidung wird Ihnen der Förderbetrag monatlich im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
Über Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz wird für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Ausnahmen davon sind möglich. Der genaue Zeitraum für den Erhalt der Förderung steht in der Mitteilung.
das Amt für Ausbildungsförderung (beim Landratsamt oder Stadtkreis angesiedelt), das für den Wohnsitz der Eltern zuständig ist
Voraussetzungen für die Förderung sind:
- Besuch einer der folgenden Schulformen:
- weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie ausbildungsbedingt nicht bei den Eltern wohnen
- Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen
- Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt
- Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung),
- Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg
- höhere Fachschule oder Akademie
- Staatsangehörigkeit:
- deutsch
- EU-/EWR (gilt auch für Ehemänner und Ehefrauen sowie deren Kinder)
- andere Ausländerinnen und Ausländer, wenn eine Bleibeperspektive in Deutschland besteht (z.B. wenn eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt vorliegt)
- Persönliche Eignung
Ihre Leistungen müssen erwarten lassen, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen. - Alter bei Beginn des Ausbildungsabschnitts: unter 30 Jahre
- Kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen
Das Einkommen Ihrer Eltern beziehungsweise Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau reicht für eine Unterstützung nicht aus.
-
Antrag (Formblätter)
- Nachweis über eigene Wohnung (z.B. Mietvertrag)
- Nachweis über eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
keine
- § 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Förderungsfähige Ausbildungen)
- § 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Fernunterricht)
- § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Staatsangehörigkeit)
- § 9 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Eignung)
- § 10 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Alter)
- § 12 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (Bedarf für Schüler)