Unsere Gemeinde
Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern
Beginn und Ende der Berufsausbildung sind im Ausbildungsvertrag festgelegt. Die tatsächliche Dauer der Ausbildung ergibt sich aus der in der Ausbildungsordnung festgelegten generellen Ausbildungszeit unter Berücksichtigung möglicher Verkürzungen oder Verlängerungen.
Durch einen gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden bei der zuständigen Stelle kann die Ausbildungszeit verkürzt werden. Die meisten zuständigen Stellen haben Grundsätze zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit erlassen. Sie können diese bei der zuständigen Stelle erfahren.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist z. B. möglich, wenn der Auszubildende
- einen höheren Bildungsabschluss hat (beispielsweise Abitur für eine Ausbildung, für die nur Mittlere Reife erforderlich war oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Beruf) oder
- sehr gute Leistungen zeigt.
In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit auch verlängert werden:
- wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen oder
- wenn die Ausbildung durch eine längere Krankheit unterbrochen war und das Bestehen der Abschlussprüfung deshalb fraglich ist
Die Verkürzung kann bereits beim Abschluss des Ausbildungsvertrags vereinbart werden. In diesem Fall werden die Zeiten und die Gründe für die Verkürzung im Ausbildungsvertrag vermerkt und alle erforderlichen Unterlagen (z.B. Kopien von Zeugnissen) beigelegt. Sie kann auch zu einem späteren Zeitpunkt (nach Beginn der Ausbildung) vereinbart werden.
Gleiches gilt für die Verlängerung der Ausbildungszeit.
Den Antrag an die für die Ausbildung zuständige Stelle sollten Sie schriftlich unter Angabe von Zeiten und Gründen sowie den erforderlichen Unterlagen einreichen. Der betriebliche Ausbildungsplan muss an die geänderte Ausbildungszeit angepasst werden.
Anschließend erhalten Sie als Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende eine geänderte Eintragungsbestätigung, die die Änderung des Betriebsausbildungsvertrags wirksam macht.
Hinweis: Aufgrund des zu ändernden Ausbildungsplans ist eine nachträgliche Verkürzung der Ausbildungszeit in der Regel nur bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres, spätestens jedoch bis zur Zwischenprüfung zu empfehlen.
die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer
- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammer
- weitere für die Ausbildung zuständige Stellen
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit kann erfolgen
- durch Anrechung berufsbezogener schulischer Vorbildungen,
- im Einzelfall, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Zeit erreicht werden kann,
- bei einer höheren schulischen Allgemeinbildung, z.B.
- Realschulabschluss (Dauer der Verkürzung: maximal sechs Monate),
- Hochschul- oder Fachhochschulreife (Dauer der Verkürzung: maximal zwölf Monate).
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit kann nur vor oder kurz nach Beginn der Ausbildung vorgenommen werden. Während der laufenden Ausbildungszeit ist eine Änderung in der Regel nicht mehr möglich. Infrage kommt dann nur die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, wenn die Leistungen in Betrieb und Berufsschule dies rechtfertigen. Dies muss jedoch nicht durch eine Änderung im Ausbildungsvertrag festgehalten werden. Der Ausbildungsvertrag wird nur dann berührt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung, zu der er vorzeitig zugelassen wurde, besteht, da das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag des Bestehens der Abschlussprüfung endet. Der Auszubildende kann die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragen.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, verlängert sich die Ausbildungszeit bis zur erneuten Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
Gegebenenfalls Nachweise, die eine Änderung der Ausbildungszeit begründen, beispielsweise:
- Kopien von Zeugnissen
- Kopien anderer Bildungsnachweise
- ärztliche Atteste