Unsere Gemeinde
Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Auszubildenden und schwerbehinderten Menschen
Als Verkehrsunternehmer sind Sie dazu verpflichtet, Schüler, Studierende und Lehrlinge mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs zu einem ermäßigten Fahrpreis sowie schwerbehinderte Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis Merkzeichen "G" kostenlos zu befördern.
Dafür haben Sie Anrecht auf Ausgleichszahlungen vom Land. Diese berechnen sich pauschal nach festgelegten Formelsätzen.
Achtung: Ausgleichszahlungen können Sie nur beantragen, wenn Sie dafür nicht bereits Fördergelder von einer anderen Stelle erhalten haben.

Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf Ausgleichszahlungen stellen. Wenn Sie als Verkehrsunternehmer innerhalb eines Verkehrsverbunds tätig sind, kann der Antrag auch durch einen Vertreter dieses Verbunds gestellt werden.
Mithilfe des gleichen Antragsformulars können Sie auch eine Vorauszahlung beantragen, die sich auf 80 Prozent des Betrags der Ausgleichszahlungen für das vorangegangene Jahr beläuft.
Hinweis: Sollte die Anzahl der unentgeltlich beförderten Personen im Vergleich zu den sonstigen Fahrgästen innerhalb von zwölf Monaten einen bestimmten Prozentsatz übersteigen, haben Sie das Recht, weitere Ausgleichszahlungen zu beantragen. Dies müssen Sie jedoch selbst durch Verkehrszählung nachweisen.

das Regierungspräsidium

- Tätigkeit als Verkehrsunternehmer (auch im Verbund)
- Beförderung von Auszubildenden im Rahmen des ÖPNV
- Beförderung schwerbehinderter Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis Merkzeichen "G"

- ausgefüllter Antrag (in dreifacher Ausfertigung)
- Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, dass alle Angaben und Berechnungen korrekt sind (in zweifacher Ausfertigung)
- gegebenenfalls sonstige Nachweise über die im Antragsformular gemachten Angaben
- gegebenenfalls Nachweis über die Verkehrszählung gemäß der "Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Erstattung der Fahrgeldausfälle an Verkehrsunternehmer nach der Ausnahmeregelung des § 148 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch"

- § 45a Personenbeförderungsgesetz (PbefG) (Ausgleichspflicht)
- § 148 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr)
- § 150 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Erstattungsverfahren)
- § 151 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Kostentragung)
- Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Erstattung der Fahrgeldausfälle an Verkehrsunternehmer nach der Ausnahmeregelung des § 148 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
