Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen, benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis. Sie müssen ein Waffenherstellungsbuch führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen.
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition erwerben, vertreiben oder anderen überlassen, benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Sie müssen ein Waffenhandelsbuch führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis oder/und Waffenhandelserlaubnis stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Je nach Angebot der Waffenrechtsbehörde (Stadtkreis, Große Kreisstadt, Verwaltungsgemeinschaft oder Landratsamt) steht Ihnen das Antragsformular zum Download zur Verfügung.
Die zuständige Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein. Den Nachweis der persönlichen Eignung, gegebenenfalls der Fachkunde, des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung müssen Sie selbst erbringen.
Bestehen Bedenken an der persönlichen Eignung, so hat die zuständige Behörde die Möglichkeit ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung zu verlangen.
Die Erlaubnis wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie erlischt aber, wenn die genehmigte Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wird.
In Baden-Württemberg sind für die Durchführung des Waffengesetzes – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Kreispolizeibehörden zuständig.
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis:
Stellvertretungserlaubnis
Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragen wollen, benötigen sie eine Stellvertretungserlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn auch der Stellvertreter die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde besitzt.
Anzeigepflichten von Erlaubnisinhabern
Der Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis muss die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung müssen die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen angeben. Außerdem muss der Erlaubnisinhaber die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person anzeigen.
Etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses zur Waffenherstellung oder dem Waffenhandel (gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung).
Die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis ist kostenpflichtig. Die zuständige Behörde teilt Ihnen die Höhe der Kosten auf Anfrage gerne mit.
§ 21 Waffengesetz (WaffG) (gewerbsmäßige Waffenherstellung, Handel mit Waffen)
§ 21a Waffengesetz (WaffG) (Stellvertretungserlaubnis)
§ 22 Waffengesetz (WaffG) (Fachkunde)
§ 15 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (Fachkunde)
§ 23 Waffengesetz (WaffG) (Waffenbücher)