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Vormund bestellen
In den meisten Fällen begründet das Familiengericht eine Vormundschaft .Es ordnet die Vormundschaft an und bestellt den Vormund.
Es kann auch mehrere Vormünder und einen Gegenvormund bestellen. In bestimmten Situationen ist das zuständige Jugendamt gesetzlicher Amtsvormund. Wenn keine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist, kann das Familiengericht das Jugendamt zum Amtsvormund bestellen (bestellte Amtsvormundschaft). Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch einen Vereinsvormund bestellen.
Das Jugendamt oder das Standesamt informiert das Familiengericht, wenn eine Vormundschaft erforderlich ist.
Dieses wählt die geeignete Person als Vormund aus. Nach dem Tod beider Eltern ermittelt es zunächst, ob in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) ein Vormund benannt wurde. Dann wird geprüft, ob die von den Eltern benannte Person die gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme einer Vormundschaft erfüllt.
Ist kein Vormund benannt oder erfüllt die benannte Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, sucht das Familiengericht nach anderen geeigneten Personen. Das Familiengericht berücksichtigt zunächst die Verwandtschaft des Kindes.
Im Verfahren hört das Gericht die Angehörigen und den nahen Bekanntenkreis der Familie. Auch das Jugendamt und das Kind können sich äußern. Das Kind wird immer gehört, wenn es älter als 14 Jahre ist. Übernimmt ein Verein die Vormundschaft, muss dieser zunächst einwilligen.
Hinweis: Zu Beginn des Gerichtsverfahrens erhält das minderjährige Kind einen Verfahrensbeistand, wenn das zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
Das Gericht bestellt den Vormund zu treuer und gewissenhafter Führung. Der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin beauftragt diesen und nimmt ihm das entsprechende Versprechen ab. Der Vormund muss dafür persönlich erscheinen.
Die Bestellung einer Vereinsvormundschaft oder Amtsvormundschaft (des Jugendamtes) erfolgt durch schriftliche Verfügung des Familiengerichts.
- das Amtsgericht (Familiengericht), bei dem eine Scheidung anhängig ist oder war, sofern gemeinsame Kinder der Ehegatten betroffen sind
- das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich der Mündel gewöhnlich aufhält oder
- das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk der Fürsorgebedarf bekannt wird, sofern keiner der beiden ersten Fälle vorliegt
Das Familiengericht bestellt einen Vormund, wenn
- Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge stehen,
- kein Elternteil zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist,
- der Familienstand eines minderjährigen Kindes nicht zu ermitteln ist.
keine
- Gerichtsgebühr bei der Anordnung der Vormundschaft: je nach Vermögen des Mündels
- sonstige Auslagen (z.B. Kosten für Verfahrenspfleger)
- §§ 1773 – 1792 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Vormundschaft)
- § 3 Rechtspflegergesetz (RPflG) (Übertragene Geschäfte)
- § 14 Rechtspflegergesetz (RPflG) (Vormundschaftssachen)
- §§ 151 – 168 a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Kindschaftssachen)
- § 10 und § 22 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
- § 137 Kostenordnung (KostO) (Sonstige Auslagen)