Unsere Gemeinde
Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen sowie Gradumwandlungen bei anerkannten Spätaussiedlern
Ausländische Hochschulgrade (z.B. inzener, kandidat), die von einer anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurden, können ohne Genehmigung in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.
Anerkannte Spätaussiedler (§ 4 BVFG) sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge (§ 7 Abs. 2 BVFG) können wahlweise auch die Umwandlung in den entsprechenden deutschen Grad beantragen. Eine Umwandlung erfolgt bei Gleichwertigkeit des ausländischen mit dem deutschen Abschlussgrad.
Tipp: Weitergehende Informationen zur Führung ausländischer Hochschulgrade finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst unter "Ausländische Hochschulgrade". Dort können Sie auch ein Merkblatt zu diesem Thema herunterladen.


Es genügt ein formloser Antrag und die Vorlage der erforderlichen Unterlagen an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
Nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wandelt das Ministerium bei Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz den ausländischen Grad in einen entsprechenden inländischen Grad um.

das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

- Studienabschluss an einer anerkannten Hochschule im Aussiedlungsgebiet
- Gleichwertigkeit mit dem beabsichtigten zu führenden Titel beziehungsweise Grad

- amtlich beglaubigte Kopie des Originaldiploms mit Originalanlage
- amtlich beglaubigte Kopie der Übersetzung des Diploms mit Anlage
- amtlich beglaubigte Kopie der Spätaussiedlerbescheinigung (Bescheinigung nach § 15 BVFG) oder des Vertriebenenausweises
- gegebenenfalls: amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine Namensänderung
- Kopie des Personalausweises
- Lebenslauf in tabellarischer Form

§ 10 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 S. 3 Landeshochschulgesetz (LHG)
